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Landgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2013
- 65 S 419/10 -
Gebrochene Asbestfliese berechtigt zur Mietminderung von 10 %
Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit aufgrund Gesundheitsgefährdung
Eine gebrochene Asbestfliese stellt aufgrund freiwerdender Asbestfasern eine Gesundheitsgefährdung dar. Die damit einhergehende Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung, berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung von 10 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die
Recht zur Mietminderung bestand
Das Landgericht Berlin entschied gegen die
Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung bestand
Das Landgericht führte weiter aus, dass die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung durch die Benutzung mit der Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbunden war. Von Asbestfasern gehe eine besondere Gefährlichkeit aus. Denn eine gesundheitlich unbedenkliche Konzentration (Schwellenwert) gebe es nicht. Bereits eine einzige eingeatmete Faser könne eine lebensgefährliche Krankheit auslösen. Das Gericht hielt deshalb eine Minderung von 10 % für angemessen (vgl. auch folgende Urteile zum Thema Asbest: 15 % Minderung für eine asbestbelastete Scheune, ohne Feststellung von Fasern in der Luft, LG Mannheim, NJW-RR 1996, 776; asbesthaltige Nachtspeicheröfen: 17 %, AG Heidelberg, 08.05.1996 - 62 C 63/95 = NJWE-MietR 1996, 267; 18 %, LG Hannover, 30.05.1997 - 8 S 203/96 = WuM 1997, 434; 50 %, LG Dortmund, 16.02.1994 - 11 S 197/410 = WuM 1996, 141).
Mieter verursachten Bruch nicht pflichtwidrig
Zudem haben die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 353 GE 2013, 353 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 279 IMR 2013, 279
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Dokument-Nr. 16082
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