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Bundessozialgericht, Urteil vom 09.08.2018
B 14 AS 38/17 R -

Mietzahlungen durch Jobcenter: Kein Anspruch des Vermieters auf Ausgleich von Mietrückstränden gegen Jobcenter

Vermieter kann vom Jobcenter keine Mietzahlungen verlangen

Einem Vermieter steht gegen das Jobcenter kein Anspruch auf Mietzahlungen und somit kein Anspruch auf Ausgleich von Mietrückständen des Wohnungsmieters zu, auch wenn das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter zahlt. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Vermieter gegen das Jobcenter auf Zahlung von Mietrückständen der Wohnungsmieter für Juni 2012 bis September 2013. Die Mieter bezogen unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ALG II. Das Jobcenter zahlte die Miete direkt an den Vermieter.

Vorinstanzen verneinen Direktanspruch des Vermieters gegen Jobcenter

Die Klage blieb sowohl vor dem Sozialgericht München als auch dem Bayerischen Landessozialgericht erfolglos. Dem Vermieter stehe nach Ansicht der Gerichte kein Direktanspruch gegen das Jobcenter zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Vermieters.

BSG: Kein Anspruch auf Zahlung von Mietrückständen gegen Jobcenter

Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Vermieters zurück. Der Vermieter könne vom Jobcenter nicht den Ausgleich der Mietrückstände verlangen. Zum einen liege in einer mietvertraglichen Zahlungsverpflichtung eines ALG II-Beziehers kein gesetzlicher Schuldbeitritt des Jobcenters. Zum anderen begründe eine Direktzahlung der ALG II-Leistung an den Vermieter gemäß § 22 Abs. 7 SGB II keine eigenen Ansprüche des Vermieters gegen das Jobcenter. Durch eine Direktzahlung werde ausschließlich eine abweichende Empfangsberechtigung und kein eigener Rechtsanspruch des Zahlungsempfängers gegen das Jobcenter begründet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2019
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht München, Urteil
    [Aktenzeichen: S 19 AS 179/14]
  • Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.10.2017
    [Aktenzeichen: L 7 AS 326/17 ZVW]
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WuM 2018, 792

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Dokument-Nr.: 26924 Dokument-Nr. 26924

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