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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2013
- VIII ZR 285/12 -
Unwirksame Mietvertragsklausel zu Renovierungskosten: "Berechnungsgrundlage [für Renovierungskosten] ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts"
Unangemessene Benachteiligung der Mieter liegt vor
Eine Klausel im Mietvertrag, wonach die Berechnungsgrundlage für Renovierungskosten der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin von Wohnraum verwendete in ihren Mietverträgen folgende Klausel: "Berechnungsgrundlage [für die
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Pankow/Weißensee als auch das Landgericht Berlin sprachen der Vermieterin nur einen Anspruch auf Zahlung von 280,83 € zu. Die
Klausel war wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision der Vermieterin zurück. Die
Keine angemessene Rücksichtnahme auf Interessen des Mieters
Die
Kundenfeindlichste Auslegung führte zur Unwirksamkeit der Klausel
In der kundenfeindlichsten Auslegung habe die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 18.01.2012
[Aktenzeichen: 7 C 237/11] - Landgericht Berlin, Urteil vom 17.07.2012
[Aktenzeichen: 65 S 66/12]
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Jahrgang: 2013, Seite: 513, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2013, 513 (Michael Drasdo) | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
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Dokument-Nr. 17138
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