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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013
- VIII ZR 168/12 -
Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung
Bundesgerichtshof stimmt Hundehaltung trotz Verbotsklausel im Mietvertrag zu
Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall mietete der Beklagte eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im
Verbotsklausel verstößt gegen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der
Rücksichtnahme auf andere Hausbewohner und Nachbarn geboten
Die
Hinweise zur Rechtslage
*§ 307 BGB: Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
…
**§ 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den
…
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BGB § 535 Abs. 1, § 307
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, "keine Hunde und Katzen zu halten" ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Urteil vom 16.11.2011
[Aktenzeichen: 28 C 374/11] - Landgericht Essen, Urteil vom 15.05.2012
[Aktenzeichen: 15 S 341/11]
- Hundekot und Gestank: Vermieter kann bei vertragswidriger Hundehaltung fristlos kündigen
(Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 10.03.2009
[Aktenzeichen: 4 C 171/08]) - Eigentümerversammlung darf Hundehaltung und Katzenhaltung verbieten
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2008
[Aktenzeichen: 20 W 500/08])
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Jahrgang: 2013, Seite: 231 IMR 2013, 231 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2013, Seite: 937 JuS 2013, 937 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
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Jahrgang: 2013, Seite: 618 ZMR 2013, 618
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Dokument-Nr. 15472
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