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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Katzenhaltung“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 18.10.2023
- 4 C 1/22 -
Zumutbarer Katzenlärm in hellhörigem Haus
Trittschallschutz entspricht Standard zur Zeit der Errichtung des Hauses
Entspricht der Trittschallschutz in einer Wohnung den Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses, so ist Katzenlärm grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Spandau entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 erhob die Mieterin einer Wohnung vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau Klage gegen die Vermieterin. Die Mieterin beschwerte sich über Katzenlärm zur Nachtzeit aus der über ihr liegenden Wohnung. Es sei minutenlanges Jagen und Galoppieren zu hören. Zudem poltern Gegenstände zu Boden. Der alleinstehende Nachbar hielt in seiner 50 qm großen Wohnung zwei Katzen. Zudem handelte es sich um hellhöriges Haus, bei dem der Trittschallschutz aber den Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses entsprach.Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 31.07.1996
- 8 C 185/96 -
Haltung von sieben Katzen in Drei-Zimmer-Wohnung unzulässig
Vermieter kann auf Unterlassen der Haltung von mehr als zwei Katzen klagen
Es stellt ein vertragswidriges Verhalten dar, wenn der Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung sieben Katzen hält. Der Vermieter kann in diesem Fall gemäß § 541 BGB auf Unterlassen der Haltung von mehr als zwei Katzen klagen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hielten die Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung sieben Katzen. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig. Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Vermieterin schließlich Klage auf Unterlassen der Haltung von mehr als zwei Katzen.Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 550 BGB (neu:... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 07.05.2015
- 33 C 291/14 -
Keine Einstandspflicht einer Privathaftpflichtversicherung für Mietschäden durch Katze infolge übermäßiger Beanspruchung
Katze zerstörte ohne Kontrolle durch Mieterin Dichtgummis an Terrassentür
Die Privathaftpflichtversicherung muss nicht für den Schaden an der Mietsache einstehen, wenn Mietschäden durch übermäßige Beanspruchung nach den Versicherungsbedingungen nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Zerstört die Katze einer Mieterin unkontrolliert die Dichtgummis zu der Terrassentür, so ist der Schaden durch eine übermäßige Beanspruchung entstanden. Dies hat das Amtsgericht Offenbach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieterin einer Wohnung entdeckt hatte, dass ihre Katze die Dichtgummis an der Terrassentür zerkratzt und somit zerstört hatte, beanspruchte sie ihre Privathaftpflichtversicherung. Zwar waren nach den Versicherungsbedingungen Mietschäden vom Versicherungsschutz umfasst. Zugleich wurde dies aber für die Fälle einer übermäßigen Beanspruchung... Lesen Sie mehr
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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 02.06.2004
- 2Z BR 99/04 -
Anleinzwang für Katzen und Hunde in einer Wohnanlage kann durch Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen werden
Verbot von fei herumlaufenden Hunden und Katzen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, dass durch die Hausordnung das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in der Wohnanlage verboten ist. Ein solcher Anleinzwang entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2003 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen Zusatz zur Hausordnung, wonach Hunde und Katzen in der Wohnanlage nicht frei herumlaufen dürfen. Eine katzenhaltende Wohnungseigentümerin hielt dies für unzulässig und erhob Klage.Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied gegen die Wohnungseigentümerin.... Lesen Sie mehr
Landgericht Augsburg, Urteil vom 24.08.1984
- 4 S 2099/84 -
Zweimaliger kurzfristiger Besuch einer Nachbarskatze im Schlafzimmer innerhalb eines knappen halben Jahrs begründet keinen Unterlassungsanspruch
Grundstückseigentümer muss Besuch einer Katze auf Grundstück hinnehmen
Dringt die Katze eines Nachbarn innerhalb eines knappen halben Jahrs zweimal kurzfristig in das Schlafzimmer eines Grundstückseigentümers ein, so stellt dies noch keine Besitzstörung dar, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertigt. Zudem muss ein Grundstückseigentümer aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses den Besuch einer Katze auf dem Grundstück hinnehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Augsburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines Grundstücks klagten im Jahr 1984 gegen einen ihrer Nachbarn auf Unterlassung des Besuchs ihrer Katze. Hintergrund dessen war, dass die Katze unter anderem innerhalb eines knappen halben Jahres zweimal kurzfristig in ihr Schlafzimmer eindrang und zudem regelmäßig ihr Grundstück betrat.Das... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 04.03.2010
- 9 C 308/09 -
Durch Katze verursachte Kratzspuren begründen Haftung des katzenhaltenden Mieters
Eigentumsbeschädigung durch natürliches Verhalten einer Katze
Verursacht eine Katze im Rahmen ihres natürlichen Verhaltens Kratzspuren an dem Handlauf eines Treppengeländers, so muss für diese Beschädigung der Halter der Katze aufkommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hinterließ die Katze einer Mieterin im Rahmen ihrer Kletterversuche auf dem Handlauf des Treppengeländers Kratzspuren von bis zu 2,5 mm Tiefe. Der Vermieter ließ diese Beschädigungen reparieren, wodurch ihm Reparaturkosten von fast 4.170 EUR entstanden. Nach einem Abzug "neu für alt" verlangte er fast 3.000 EUR von der Mieterin ersetzt. Da sich diese weigerte... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2013
- 5 W 72/13 -
Parkettbeschädigung durch Katzenurin: Kein Versicherungsschutz bei Schäden durch drei in Mietwohnung gehaltene Katzen
Ausschluss des Versicherungsschutzes aufgrund übermäßiger Benutzung der Mietsache
Hält der Mieter einer Wohnung in einer Drei-Zimmer-Wohnung drei Katzen und lässt er diese am Tag für mehrere Stunden unbeaufsichtigt, so liegt eine übermäßige Nutzung der Mietsache vor. Verursachen die Katzen in einem solchen Fall Schäden an der Wohnung, muss die Haftpflichtversicherung dafür nicht aufkommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Mietvertragsende verlangte der Vermieter einer Drei-Zimmer-Dachgeschoßwohnung von seiner ehemaligen Mieterin Schadenersatz, da ihre drei Katzen das Parkett eines Zimmers durch Urin beschädigt hatten. Die Beschädigung erforderte nicht nur den vollständigen Austausch des Parkettbodens, sondern zudem das Abfräsen der betroffenen Betondecke.... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Urteil vom 14.09.1993
- 64 S 447/93 -
Mieter kann Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Katzenhaltung haben
Durch Mietvertragsklausel ausgesprochenes Verbot der Katzenhaltung unwirksam
Ein Mieter kann einen Anspruch auf Genehmigung einer Katzenhaltung haben, wenn von der Katze keine Störungen ausgehen. Schließt der Vermieter durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag eine Katzenhaltung generell aus, so ist diese unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin auf Beseitigung einer in einer Mietwohnung gehaltenen Katze. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf ein entsprechendes Verbot in einer Mietvertragsklausel. Nach dieser durften Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, nicht gehalten werden.Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin.... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.10.2012
- 222 C 205/12 -
Verbot der Katzenhaltung durch Mietvertrag unwirksam
Ohne optische Beeinträchtigung und Substanzverletzung kein Anspruch auf Entfernung eines Katzennetzes
Schließt eine Regelung im Mietvertrag die Katzenhaltung generell aus, so ist diese unwirksam. Zudem besteht kein Anspruch auf Beseitigung eines Katzennetzes, wenn dieses weder zu einer optischen Beeinträchtigung noch zu einer Substanzverletzung führt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hielt sich eine Mieterin eine Katze in der Wohnung. Außerdem brachte sie an ihrem Balkon ein Katzennetz an. Die Vermieterin hielt beides für unzulässig und erhob Klage auf Entfernung der Katze und des Katzennetzes. Sie stütze ihre Begehren auf den Mietvertrag. Dieser enthielt Regelungen, wonach einer Haustierhaltung, abgesehen von der üblichen Kleintierhaltung,... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 22.01.1990
- 6 C 550/89 -
Kein Anspruch des Vermieters auf Beseitigung von Rankpflanzen und einer Katze
Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache liegt nicht vor
Das Aufstellen einer Rankpflanze auf dem Balkon sowie das Halten einer Katze stellen keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter hat daher keinen Anspruch auf Beseitigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall brachten die Mieter einer Wohnung auf ihren Balkon eine Rankpflanze an. Des Weiteren hielten sie ohne Zustimmung der Vermieterin eine Katze in der Wohnung. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig und klagte auf Beseitigung. Sie verwies dabei auf die Hausordnung, wonach das außenseitige Aufstellen von Blumentöpfen und das Anbringen von Blumenbrettern vor... Lesen Sie mehr
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