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Amtsgericht Emmerich am Rhein, Urteil vom 05.05.2000
- 9 C 72/00 -
Von Skaterbahn ausgehender Lärm berechtigt zu einer Mietminderung von 5 %
Wohnwert der Wohnung durch Geräuschbelastung erheblich beeinträchtigt
Geht von einer Skaterbahn bis 22 Uhr eine erhebliche Lärmbelästigung aus, so ist der Wohnwert erheblich beeinträchtigt. Der Mieter einer nahegelegenen Wohnung kann daher seine Miete um 5 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Emmerich entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Emmerich entschied gegen die
Lärm war nicht ortsüblich
Zwar habe die Wohnung in einem Mischgebiet gelegen, die insbesondere für schulische und sportliche Zwecke ausgewiesen war, so das Amtsgericht. Dennoch sei der Lärm von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2013
Quelle: Amtsgericht Emmerich, ra-online (zt/NZM 2000, 544/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2000, Seite: 544 NZM 2000, 544 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2000, Seite: 302 WuM 2000, 302
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Dokument-Nr. 16052
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