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Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012
11 C 1881/11 -

eBay-Auktion vorzeitig beendet: Verkäufer muss Höchstbietendem Schadensersatz leisten

Verkäufer darf Verkaufsangebot nur bei Vorlage besonderer Gründe wie Diebstahl oder Beschädigung der Ware vorzeitig beenden

Wer auf der Internetplattform eBay einen Artikel zum Verkauf anbietet, der ist an dieses Angebot gebunden. Der Höchstbietende hat damit einen Anspruch auf Herausgabe der Ware zu dem von ihm eingestellten Kaufpreis. Hält der Verkäufer diese Ware nicht mehr bereit, so ist er dem Käufer zum Ersatz des Schadens aus dem entgangenen Geschäft verpflichtet. Auch der vorzeitige Abbruch einer Auktion befreit den Verkäufer nicht von seiner Bindung an sein Angebot. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen hervor.

Im vorliegenden Fall hatte ein Verkäufer bei eBay Winterreifen eingestellt und dieses Angebot vor Ablauf der Auktion beendet. Der zu diesem Zeitpunkt mit 1 Euro Höchstbietende forderte schließlich die Herausgabe der Ware gegen Zahlung des Kaufpreises von 1 Euro. Der Anbieter verweigerte die Aushändigung der Winterreifen mit der Begründung, diese seien mittlerweile anderweitig verkauft worden. Der eBay-Bieter forderte daraufhin Schadensersatz im Wert der Ware von 579 Euro.

Bekannter hat die angebotenen Reifen zwischenzeitig verkauft

Der Beklagte erklärte die vorzeitige Beendigung des Angebots mit der Begründung, er habe die bei eBay zum Verkauf eingestellten Reifen bereits vor längerer Zeit an einen Bekannten aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses ausgehändigt mit der Maßgabe, diese günstig zu verkaufen. Der Beklagte habe seinen Bekannten über die Einstellungen bei eBay nicht informiert. Erst als die Reifen verkauft waren, sei er von seinem Bekannten darüber informiert worden, dass sich die Reifen jetzt nicht mehr in seinem Besitz befänden.

Mit Einstellen eines Verkaufsgegenstandes macht Verkäufer ein verbindliches Angebot

Das Amtsgericht Nürtingen bestätigte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz. Ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion komme durch Willenserklärung der Parteien durch Angebot und Annahme gemäß § 145 ff BGB zustande. Indem der Beklagte auf der Webseite von eBay die Winterreifen mit einem Startbetrag von 1 Euro zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit von 7 Tagen das höchste Angebot abgab. Diese Regel stehe im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay.

Vorzeitige Beendigung der Auktion nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes möglich

Der Anbieter könne unter der Voraussetzung einer berechtigten Rücknahme das Angebot vorzeitig beenden, so dass kein Vertrag zustande kommt. Hierfür müsse jedoch ein besonderer Grund vorliegen. Bei Diebstahl, vom Verkäufer unverschuldeter Beschädigung der Ware oder anderweitiger nicht mehr zum Verkauf vorhandener Verfügbarkeit der Kaufgegenstände sei diese Voraussetzung erfüllt. Hierbei sei allerdings maßgeblich, dass der Verkäufer nicht daran beteiligt sei, dass der Gegenstand nicht mehr zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte allerdings selbst für den anderweitigen Verkauf der Winterreifen gesorgt und dies auch bei Einstellen der Ware im Internet gewusst. Er habe damit gegen die "Spielregeln" der Internetauktion verstoßen, da jeder Bieter für die Zeit der Auktion die Möglichkeit haben müsse, das vom Verkäufer gemachte Angebot anzunehmen. Der Verkäufer dürfe demnach die angebotene Ware nicht einfach parallel an Dritte veräußern. Der Beklagte habe demnach durch das vorzeitige Beenden der Auktion das Zustandekommen des Geschäftes zwischen ihm und dem Kläger nicht verhindern können. Der Kaufvertrag sei zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion zum Preis von 1 Euro zustande gekommen. Dieser geringe Verkaufspreis sei das Risiko, das mit einer Auktion bei eBay verbunden ist und jedem Nutzer auch bekannt sein müsse.

Demnach bestehe ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz für die nicht mehr zur Verfügung stehende Ware. Die Höhe bemesse sich nach dem Warenwert der Winterreifen, über den sich beide Parteien einig sind.

Berufung möglich

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 08. Juni 2011, Aktenzeichen VIII ZR 305/10, zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nebst den "Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebots", hielt es das Amtsgericht es für geboten, gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1 und 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts möglich zu machen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Nürtingen (vt/st)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 230
MMR 2012, 230

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Dokument-Nr.: 12904 Dokument-Nr. 12904

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