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Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 25.06.2014
303 C 243/13 -

eBay-Auktion darf bis zu 12 Stunden vor Auktionsende in zulässiger Weise vorzeitig beendet werden

Zulässiger vorzeitiger Auktionsabbruch bei zwischenzeitlichem Weiterverkauf der Auktionsware

Ein Verkäufer ist berechtigt eine eBay-Auktion bis zu 12 Stunden vor Auktionsende vorzeitig zu beenden, wenn er die Auktionsware zwischenzeitlich anderweitig verkauft hat. In einem solchen Fall kommt mit dem zum Auktionsabbruch Höchstbietenden kein Kaufvertrag zustande. Dies hat das Amtsgericht Darmstadt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 bot ein Mann einen gebrauchten Rückwärtskipper im Wege einer Auktion bei eBay zum Verkauf an. Der Startpreis betrug 1 EUR. Am nächsten Tag, 8 Tage vor Auktionsende, brach der Verkäufer die Auktion vorzeitig ab. Hintergrund dessen war, dass er den Kipper zum Preis von 1.850 EUR zwischenzeitlich an einen anderen Käufer verkauft hatte. Der zum Auktionsabbruch mit einem Betrag von 267 EUR Höchstbietende war jedoch der Meinung, dass ein Kaufvertrag über den Rückwärtskipper zustande gekommen sei. Er verlangte daher die Herausgabe des Kippers, wahlweise Schadenersatz. Da sich der Verkäufer weigerte, erhob der Höchstbietende Klage.

Kein Zustandekommen eines Kaufvertrags aufgrund vorzeitigem Auktionsabbruch

Das Amtsgericht Darmstadt entschied gegen den Höchstbietenden. Diesem habe kein Anspruch auf Herausgabe des Rückwärtskippers oder Schadenersatz zugestanden, da ein Kaufvertrag über den Kipper durch den vorzeitigen Auktionsabbruch nicht zustande gekommen sei.

Berechtigter vorzeitiger Auktionsabbruch lag vor

Zwar habe der Verkäufer durch das Einstellen des Kippers auf eBay und dem Start der Auktion ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, so das Amtsgericht. An dieses Angebot sei der Verkäufer aber nicht uneingeschränkt gebunden gewesen. Vielmehr dürfe ein Verkäufer nach den AGB von eBay eine Auktion vorzeitig beenden. Dabei komme es nicht auf eine "gesetzliche" Berechtigung im Sinne eines Anfechtungsrechts an. Vielmehr liege nach den AGB auch dann ein berechtigter Auktionsabbruch vor, wenn der Artikel zum Beispiel nicht mehr zum Verkauf steht. Zudem könne eine Auktion stets bis zu 12 Stunden vor Auktionsende abgebrochen werden. So habe der Fall hier gelegen.

Kein Vorliegen einer Willkür

Soweit angenommen wird, dass das Recht zum vorzeitigen Auktionsabbruch bis zu 12 Stunden vor Auktionsende eine Willkür begründet (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 26.02.2014 - 12 U 336/13 -), folgte das Amtsgericht dem nicht. Insofern sei zu beachten, dass eine Internet-Auktion typischerweise erst in den letzten Stunden ihrer regulären Laufzeit mit einem plötzlichem Anstieg der Gebote ihren Höhepunkt erreicht. Darüber hinaus besagen die AGB von eBay ausdrücklich, dass eine Auktion bis zu 12 Stunden vor Laufzeitende abgebrochen werden darf. Soweit das Oberlandesgericht darin selbst eine Missverständlichkeit bzw. Unklarheit sieht, würde dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten von eBay und nicht zu Lasten des jeweiligen Nutzers des Portals gehen.

Zwingender Kaufvertragsschluss bei unberechtigten frühzeitigen Auktionsabbruch unverhältnismäßig

Das Amtsgericht wies außerdem darauf hin, dass ein zwingender Kaufvertragsschluss bei einem unberechtigten frühzeitigen Auktionsabbruch eine unverhältnismäßige Sanktion darstellen würde. Denn dadurch würde der Verkäufer dazu gezwungen sein Eigentum ohne annähernd gleichwertige Gegenleistung zu Gunsten eines zufälligen Frühbieters zu opfern. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass ein Frühbieter nicht schutzwürdig ist. Er dürfe angesichts der AGB nicht darauf vertrauen, dass er eine hochpreisige Ware zum Betrag eines typischerweise niedrigen Frühgebots erhält.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2014
Quelle: Amtsgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht | Internetrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 602
MMR 2014, 602

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Kommentare (7)

 
 
Ihr Ulf WisseName schrieb am 24.11.2014

Demnach sind die ebay-AGB unwirksam, d.h. ungültig, denn darin steht eindeutig, das eine Auktion NUR abgebrochen werden darf, wenn sich noch KEIN Bieter an der Auktion beteiligt hat.

Kay Steeger schrieb am 19.11.2014

Dazu gab es auch ein Urteil vom BGH, dass genau anders geurteilt hat.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-urteil-zum-abbruch-der-ebay-auktion_064409.html

Michael antwortete am 24.11.2014

Richtig, das Urteil wird ja auch oben bei den entgegengesetzten Entscheidungen genannt. Es handelt sich um das Urteil des BGH vom 12.11.2014, Az. VIII ZR 42/14.

Salocin schrieb am 18.11.2014

Die Überschrift ist unzutreffend, in der Sache ist aber alles passend zur Rspr. des BGH:

- berechtigter Abbruch der Auktion enstprechend ebay AGB = kein Kaufvertrag

- unberechtigter Abbruch: Kaufvertrag/SE im Verhältnis zum Höchstbietenden

Wolfgang Müller schrieb am 18.11.2014

Redaktion: Bitte überprüfen.

Ist dieses Urteil nicht schon wieder überholt?

Urteil BGH

Michael Krämer schrieb am 18.11.2014

Redaktion wird gebeten, den mitgeteilten Sachverhalt nochmal zu überprüfen.

Das Urteil ist nämlich unverständlich.

Begründet wird der angeblich zulässige Abbruch der Internetauktion damit, dass laut den AGB von eBay in den letzten 12 Stunden vor dem vorgesehenen Ende der Auktion diese jederzeit abgebrochen werden dürfe-

Gleichzeitig aber heißt es im Sachverhalt, dass die Auktion auf 8 Tage angesetzt war und bereits am nächsten Tag nach Beginn der Auktion der Abbruch erfolgte.

Das passt ja wohl so nicht zusammen.

s.moeller antwortete am 18.11.2014

zu diesem "thema" gibt es noch 2 andere urteile.

und komplett anders ausgeurteilt.

sorry, ist da jemand nicht mehr so ganz " up to date"?

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