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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.06.2011
- VIII ZR 305/10 -
eBay: Verkäufer darf im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels Auktion vorzeitig beenden
BGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion
Ein eBay-Verkäufer ist im Falle des Diebstahls eines von ihm angebotenen Artikels dazu berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden. Dies entschied der Bundesgerichtshof und verwies darauf, dass in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt wird.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei
In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
Ergänzend wird in den auf der Website von
Kläger in allen Instanzen erfolglos
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.142,96 Euro nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Hinweise zum Aktionsablauf beinhalten auch Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigenden Grund für vorzeitige Angebotsbeendigung
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren war nicht mehr im Streit, dass dem Verkäufer die Kamera tatsächlich gestohlen worden war. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Bad Hersfeld, Urteil vom 26.04.2010
[Aktenzeichen: 10 C 162/10] - Landgericht Fulda, Urteil vom 12.11.2010
[Aktenzeichen: 1 S 82/10]
- Ebay: Verkäufer kann dem vom Kaufvertrag zurückgetretenen Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises nicht mit dem Grund verwehren, dass dieser zunächst eine schlechte Bewertung zurücknimmt
(Amtsgericht München, Urteil vom 02.04.2008
[Aktenzeichen: 262 C 34119/07]) - eBay-Angebot des Anbieters ist mit Einstellen der Ware im Internet verbindlich
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005
[Aktenzeichen: 8 U 93/05]) - eBay: Ansprüche aus Ersteigerung eines Porsches im Internet für 5,50 Euro nicht durchsetzbar
(Landgericht Koblenz, Urteil vom 18.03.2009
[Aktenzeichen: 10 O 250/08])
Jahrgang: 2011, Seite: 608 CR 2011, 608 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
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Dokument-Nr. 11771
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