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Amtsgericht Kassel, Urteil vom 17.06.2014
- 410 C 3000/13 -
Pflicht zur Benennung des Urhebers eines Fotos kann in AGB vereinbart werden
Fehlende Urheberbenennung begründet Anspruch auf Schadenersatz
Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung über die Verwendung von Fotos kann die Pflicht zur Benennung des Fotografen in den AGB geregelt werden. Unterlässt der Vertragspartner die Urheberbenennung, so steht dem Fotografen ein Schadenersatzanspruch in Höhe der Lizenzgebühr zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kassel hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2010 schloss ein
Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Lizenzgebühr bestand
Das Amtsgericht Kassel entschied zu Gunsten des Fotografen. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 97 UrhG zugestanden, da er entgegen von § 13 Satz 2 UrhG bei der Veröffentlichung der
Professionalität des Fotografen sowie durch Foto abgebildetes ebenfalls urheberrechtlich geschütztes Werk unerheblich
Es habe in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Amtsgerichts keine Rolle gespielt, ob der
Pflicht zur Urheberbenennung wegen AGB bestand
Nach einer Regelung in den AGB habe die Pflicht bestanden den Fotografen als Urheber zu benennen, so das Amtsgericht weiter. Die Regelung sei auch wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden. Dabei habe insbesondere eine Rolle gespielt, dass es sich beim Vertragspartner um ein Unternehmen handelte. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2014
Quelle: Amtsgericht Kassel, ra-online (vt/rb)
- Auch Hobbyfotografen haben Anspruch auf Schadenersatz bei unberechtigter Nutzung ihrer Fotos
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.05.2012
[Aktenzeichen: 137 C 53/12]) - Vorlage von Negativen kann als Nachweis der Urheberschaft für ein Foto dienen
(Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2009
[Aktenzeichen: 57 C 14613/08])
Jahrgang: 2014, Seite: 842 MMR 2014, 842
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Dokument-Nr. 19040
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