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Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.05.2012
137 C 53/12 -

Auch Hobbyfotografen haben Anspruch auf Schadenersatz bei unberechtigter Nutzung ihrer Fotos

Höhe des Schadenersatzes bestimmt sich nach der Lizenzanalogie

Werden Fotos eines Hobbyfotografen unberechtigt genutzt, so hat dieser Anspruch auf die Abmahnkosten und auf die entgangenen Lizenzgebühren im Wege des Schadenersatzes. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte benutzte zum Verkauf einiger Waren über eBay vier Fotos des Klägers. Der Beklagte hatte dazu keine Berechtigung. Der Kläger war Hobbyfotograf und verlangte nunmehr Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 250 € sowie Schadenersatz wegen entgangener Lizenzgebühren von 180 € pro Bild (entgangenes Honorar von 90 € zuzüglich eines Zuschlags von 100 % wegen unterlassener Bildquellenangabe).

Verlangte Ansprüche haben bestanden

Das Amtsgericht Köln gab dem Kläger Recht. Diesem haben die Ansprüche gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zugestanden, da der Beklagte die vier Bilder im Rahmen einer eBay-Auktion öffentlich zugänglich machte. Dadurch seien die Verwertungsrechte des Klägers widerrechtlich und schuldhaft verletzt worden.

Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten

Die verlangten 250Abmahnkosten seien nach Ansicht des Amtsgerichts zu ersetzen gewesen. Dies habe sich aus folgender Überlegung ergeben: Der Streitwert für die Abmahnung wegen der Rechtsverletzung an nur einem Bild betrage 3.000 €. Für jede weitere Verletzung steigere sich der Streitwert pro Bild um 1.500 €. Daraus habe sich für den vorliegenden Fall ein Streitwert von 7.500 € ergeben. Somit habe bereits die einfache Gebühr gemäß Nr. 2300 RVG 412 € betragen.

Anspruch auf Schadenersatz

Dem Kläger habe des Weiteren nach Auffassung des Amtsgerichts ein Schadenersatz in Höhe der entgangenen Lizenzgebühr von 4 x 45 € also insgesamt 180 € zugestanden. Das Lizenzgelt von 45 € pro Bild sei dasjenige gewesen, auf das sich ein Lizenzgeber mit einem Lizenznehmer in angemessener Weise geeinigt hätte. Dabei sei die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing zu berücksichtigen gewesen. Ihnen zufolge betrage bei einer Nutzungsdauer von einer Woche bei Veröffentlichung einer Homepage das Entgelt 90 €. Zu beachten sei hier aber auch gewesen, dass der Kläger kein Berufsfotograf oder Bildagent war, deren Geschäft die Bilderstellung und/oder der Handel mit Nutzungsrechten ist. Denn nur für diesen Personenkreis sei die Honorarempfehlung gemacht worden.

Kein Aufschlag wegen unterlassener Bildquellenangabe

Schließlich führte das Amtsgericht noch aus, dass ein Aufschlag wegen Nichtnennung des Klägers als Fotograf nicht in Betracht gekommen sei. Denn er habe nicht dargelegt, dass es für ihn als Fotografen von wesentlicher Bedeutung war, dass durch Namensnennung auf seine Leistungen hingewiesen wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2012
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 14863 Dokument-Nr. 14863

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