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Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, Urteil vom 08.12.2016
- 3 C 190/16 -
Recht zur fristlosen Kündigung bei Verweigerung einer Mängelbesichtigung durch Verwalter
Vermieter zur Besichtigung der behaupteten Mängel berechtigt
Verweigert ein Mieter trotz Abmahnung wiederholt die Besichtigung von behaupteten Mängeln, so kann der Vermieter das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Der Vermieter ist zur persönlichen Besichtigung der Mängel berechtigt und kann zur Besichtigung auch den Verwalter bestimmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Pankow/Weißensee hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung seit Frühjahr 2015 mehrere Mängel gerügt. Da es in der Folgezeit trotz wiederholter Abmahnungen nicht möglich war, mit den Mietern ein Besichtigungstermin zu vereinbaren, kündigten die Vermieter das
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB zu. Die
Berechtigung des Vermieters zur Mangelbesichtigung
Nach Ansicht des Amtsgerichts seien die Vermieter berechtigt gewesen, die angeblichen Mängel in Augenschein zu nehmen und dazu ihre Verwalterin zu beauftragen. Es sei nämlich Sache des Vermieters, wie er
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, ra-online (zt/GE 2017, 540/rb)
- Vermieter darf Mietmangel persönlich in Augenschein nehmen: Ausschluss des Mietminderungsrechts bei Verweigerung der Mängelbesichtigung durch den Mieter
(Landgericht Berlin, Urteil vom 15.10.2013
[Aktenzeichen: 63 S 626/12]) - Kenntnis des Vermieters vom Mangel berechtigt den Mieter zur Zutrittsverweigerung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 20.05.1994
[Aktenzeichen: 63 S 39/94]) - Austausch des Heizkostenverteilers und Einbaus von Rauchwarnmelder: Corona-Pandemie rechtfertigt keine Zutrittsverweigerung
(Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 05.11.2021
[Aktenzeichen: 31 C 32/21])
Jahrgang: 2017, Seite: 540 GE 2017, 540
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Dokument-Nr. 24568
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