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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Hausverwalterin“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 19.11.2018
- 16 K 7977/16 -
Gegen WEG-Verwalter kann behördliche Instandsetzungsanordnung wegen Schimmelbefalls einer vermieteten Eigentumswohnung ergehen
Mit umfassender Verwaltung Beauftragter steht Wohnungseigentümer gleich
Ist ein Wohneigentumsverwalter mit der umfassenden Verwaltung einer vermieteten Eigentumswohnung beauftragt, so kann gegen den Verwalter eine behördliche Instandsetzungsanordnung wegen Schimmelbefalls in der Wohnung ergehen. Denn der Verwalter steht dem Wohnungseigentümer in einem solchen Fall gleich. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2014 wurde anlässlich einer behördlichen Ortsbesichtigung in einer vermieteten Eigentumswohnung ein Schimmelbefall festgestellt. Die Behörde forderte aufgrund dessen die Verwalterin der Wohnung bzw. der gesamten Wohneigentumsanlage sowie die Wohnungseigentümerin unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf. Da dies bis August 2016 nicht geschah, erließ die Behörde eine Instandsetzungsanordnung gegen die Verwalterin und die Wohnungseigentümerin. Gegen die Anordnung erhob die Verwalterin Klage. Ihrer Meinung nach sei sie die falsche Adressatin, da sie ohne die Zustimmung der Wohnungseigentümerin... Lesen Sie mehr
Amtsgericht München, Urteil vom 08.03.2018
- 411 C 976/18 -
Vermieter darf Genehmigung zur Hundehaltung nur aus wichtigem Grund versagen
Ablehnung darf nicht auf bloße allgemeine Befürchtungen gestützt werden
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Genehmigung der Hundehaltung vom Vermieter nur aus gewichtigen Gründen versagt werden darf.
Das klagende Ehepaar des zugrunde liegenden Streitfalls lebt in einer Viereinhalb-Zimmer-Wohnung in München-Neuhausen und wollte seinen 13 und 15 alten Kindern die Haltung eines Hundes der Rasse Magyar Vizsla, Deutsch-Drahthaar/Deutsch-Kurzhaar, Weimaraner oder entsprechende Mischlinge dieser Rassen mit einer Widerristhöhe von ca. 52 - 64 ermöglichen. Mit einer Hündin erstgenannter... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, Urteil vom 08.12.2016
- 3 C 190/16 -
Recht zur fristlosen Kündigung bei Verweigerung einer Mängelbesichtigung durch Verwalter
Vermieter zur Besichtigung der behaupteten Mängel berechtigt
Verweigert ein Mieter trotz Abmahnung wiederholt die Besichtigung von behaupteten Mängeln, so kann der Vermieter das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Der Vermieter ist zur persönlichen Besichtigung der Mängel berechtigt und kann zur Besichtigung auch den Verwalter bestimmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Pankow/Weißensee hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung seit Frühjahr 2015 mehrere Mängel gerügt. Da es in der Folgezeit trotz wiederholter Abmahnungen nicht möglich war, mit den Mietern ein Besichtigungstermin zu vereinbaren, kündigten die Vermieter das Mietverhältnis im Mai 2016 fristlos. Der Besichtigungstermin sollte von der Verwalterin der Vermieter wahrgenommen werden.... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Münster, Urteil vom 31.07.2015
- 55 C 1325/15 -
Pflicht zur Zahlung einer Mieterwechselpauschale an Hausverwaltung benachteiligt Mieter unangemessen
Hausverwaltung erhält von Vermieter für Verwaltungstätigkeit Vergütung
Ist ein Mieter nach einer Klausel im Mietvertrag verpflichtet eine Mieterwechselpauschale an die Hausverwaltung zu bezahlen, so liegt darin ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermG). Zudem wird der Mieter im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Denn die Hausverwaltung erhält bereits von dem Vermieter eine Vergütung für die Verwaltungstätigkeit. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hat eine Hausverwaltung den Eintritt eines Mieters in einer bereits bestehenden WG geregelt und die damit verbundenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Bearbeitung des Mietvertrags und die Einholung einer Selbstauskunft, übernommen. Die Hausverwaltung machte unter Bezugnahme auf eine entsprechende Regelung im Mietvertrag eine Mieterwechselpauschale in... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Wedding, Urteil vom 24.09.2014
- 13 C 109/13 -
Zulässige fristlose Kündigung eines Mieters bei Androhung von Gewalt gegenüber Geschäftsführerin der Hausverwaltung
Fortführung des Mietverhältnisses sowie vorherige Abmahnung unzumutbar
Droht ein Mieter der Geschäftsführerin der Hausverwaltung mit der Anwendung von Gewalt, so liegt darin ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. In einem solchen Fall bedarf es auch keiner vorherigen Abmahnung. Dies hat das Amtsgericht Wedding entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit einem Streit über eine Mietminderung erhielt die Geschäftsführerin der Hausverwaltung ein Schreiben der Mieterin einer Wohnung. In diesem Schreiben wies die Mieterin darauf hin, dass sie sich schon einmal wegen einer Provokation polizeibekannt zu einer Körperverletzung "genötigt" sah. Zudem hieß es wörtlich: "Sollten Sie... Lesen Sie mehr
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2012
- 8 AZR 683/11 -
Arbeitsverhältnis eines Hausverwalters geht nicht auf Erwerber der verwalteten Immobilie über
Von einer Hausverwaltung betreutes Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar
Ein von einer Hausverwaltung betreute Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar, sondern ist das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft gehen deshalb nicht auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger bei der A. KG als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Einziges Betätigungsfeld der KG war die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses in M. Die beklagte Stadt M. war Hauptmieterin des Gebäudes.Im Jahr 2010 erwarb sie diese Immobilie, welche den einzigen Grundbesitz der A. KG darstellte.... Lesen Sie mehr
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