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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 13.06.2012
- VG 14 K 63.10 -
Hersteller muss wegen Salmonellengefahr vor Rohverzehr von Kasselerkotelett warnen
Verbraucher muss auf Notwendigkeit des Garens eines Lebensmittels eindeutig hingewiesen werden
Wer "Kasseler Stielkotelett" in den Verkehr bringt, muss darauf hinweisen, dass das Produkt vor dem Verzehr gegart werden muss. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist eine Berliner Fleischwarenherstellerin. Sie vertreibt ein Produkt mit der Bezeichnung "Kasseler Stielkotelett". Nachdem bei einer Probe ein Salmonellenbefall des Produkts festgestellt worden war, beanstandete die Lebensmittelüberwachungsbehörde das Fehlen eines Hinweises dazu, dass das
Möglicher Irrtum des Verbrauchers über tatsächlichen Garzustand des Produkts nicht völlig fernliegend
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin die Zulässigkeit des Vertriebs ohne weitere Hinweise feststellen lassen wollen. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage jedoch ab.
Auszug aus der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
Artikel 14 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit
(1)
(2)
a) gesundheitsschädlich sind,
b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
(3) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein
a) die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den
b) die dem
[…]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- LG Berlin: Werbung für positive gesundheitsbezogene Wirkungen von Bier unzulässig
(Landgericht Berlin, Urteil vom 10.05.2011
[Aktenzeichen: 16 O 259/10]) - Mit Sauerstoffhochdruck behandeltes unverpacktes Frischfleisch muss gekennzeichnet werden
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.09.2010
[Aktenzeichen: 13 LA 28/09])
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Dokument-Nr. 13705
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