wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 10. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 16.06.2011
7 K 927/10 -

VG Arnsberg: Trotz strafrechtlicher Verurteilungen behält Arzt Approbation

Gericht sah strafrechtliche Verurteilungen sowie sadomasochistischen Sexualpraktiken in keinem Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit

Wenn ein Arzt strafrechtlich verurteilt wird und mit seinen Patientinnen Beziehungen geführt hat, in deren Verlauf es zu sadomasochistischen Sexualpraktiken gekommen ist, rechtfertigt dies nicht den Widerruf seiner Approbation. Dies hat nun das Verwaltungsgericht Arnsberg in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im vorliegenden Fall hat sich ein Arzt aus dem Märkischen Kreis erfolgreich gegen den Widerruf seiner Approbation durch die Bezirksregierung Arnsberg gewandt. Das Gericht hat den Widerruf aufgehoben. Die Bezirksregierung hat sich auf verschiedene strafgerichtliche Verurteilungen des Klägers gestützt. Auch Beziehungen mit zwei Patientinnen, in deren Verlauf es zu sadomasochistischen Sexualpraktiken gekommen ist, war ein Grund des Widerrufes.

Voraussetzungen für Widerruf nicht erfüllt

Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verhalten des Arztes weder seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs noch seine Unzuverlässigkeit begründe. Im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei die Approbation nur zu widerrufen, wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lasse, oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Pflichten nicht beachten. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Strafrechtliche Verurteilungen betreffen ärztliche Tätigkeit nicht

Der Arzt wurde insbesondere wegen Betruges und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafrechtlich verurteilt. Diese rechtfertigen jedoch den Widerruf der Approbation nicht. Sie betreffen weder den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, nämlich das Arzt-Patienten-Verhältnis, noch überhaupt die Tätigkeit des Klägers als Arzt. Sie stehen in keinerlei Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit.

Das Gericht hat außerdem nach einer Zeugenvernehmung nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger seiner damaligen Freundin bei einem Streit erhebliche Verletzungen beigebracht habe, so dass auch insoweit sein Verhalten nicht den Widerruf der Approbation rechtfertige.

Sexuelle Beziehungen und Praktiken vom Arzt-Patienten-Verhältnis getrennt zu betrachten

Schließlich wird das Ansehen und das Vertrauen, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar erforderlich ist, auch nicht dadurch zerstört, dass der Kläger im Rahmen sexueller Beziehungen zu zwei Frauen, die er als Patientinnen kennen gelernt hatte, sadomasochistische Praktiken ausgeübt habe. Dieses Verhalten sei nicht strafbar, da der Kläger seine Partnerinnen weder mit Gewalt noch mit Drohungen zu sexuellen Handlungen genötigt habe. Diese hätten die Praktiken hingenommen, um die Beziehung nicht zu gefährden. Die Einwilligung sei mit Blick auf Art und Schwere der Verletzungshandlungen auch nicht sittenwidrig. Es lasse sich zudem nicht feststellen, dass der Kläger das Arzt-Patienten-Verhältnis ausgenutzt habe, um die Beziehungen in der von ihm gewünschten Art führen zu können. Er habe die beiden Frauen zwar als Patientinnen kennen gelernt. Sie seien von ihm als Arzt aber nicht abhängig gewesen. Die sexuellen Beziehungen seien deshalb von Arzt-Patienten-Verhältnis getrennt zu betrachten. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der Kläger den Partnerinnen bei den sadomasochistischer Praktiken vorsätzlich gravierende Verletzungen zugefügt habe, die auch bei fehlender Strafbarkeit mit dem Bild eines helfenden und heilenden Arztes unvereinbar wären.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Arztrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11901 Dokument-Nr. 11901

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11901

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?