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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.10.2009
4 K 597/09 -

Sexueller Missbrauch von Patienten rechtfertigt Entzug der Approbation eines Psychotherapeuten

Schwerwiegende Verfehlung macht weitere Berufsausübung unmöglich

Ein Psychotherapeut, der unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses Patientinnen sexuell missbraucht, ist unwürdig zur Ausübung seines Berufes. Ein Entzug seiner Approbation ist daher gerechtfertigt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.

Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hatte der Kläger zwischen 2003 und letztmals im Januar 2008 in fünf Fällen im Rahmen von Entspannungs- bzw. Atemübungen seinen Patientinnen unter die Kleidung gegriffen und deren Brüste betastet sowie zweimal im Rahmen einer Hypnosebehandlung, bei der die Patientin jedoch nicht in einen hypnotischen Zustand geraten seien, deren Brüste einmal über und einmal unter ihrem BH betastet.

Schwerwiegendes Fehlverhalten des Therapeuten

Das Landesgesundheitsamt hatte den Kläger zu Recht als unwürdig beurteilt, denn sein schwerwiegendes Fehlverhalten lasse eine weitere Berufsausübung als Psychotherapeut untragbar erscheinen. Diese strafgerichtlichen Feststellungen lege das Verwaltungsgericht auch seiner Entscheidung zugrunde. Das Verhalten des Klägers, das sich nicht nur über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren hingezogen und auf mehrere Patientinnen bezogen habe, sondern sich gerade im besonders schutzbedürftigen Bereich des direkten Verhältnisses zwischen Therapeut und Patientin manifestiert habe, stelle eine schwerwiegende Verfehlung dar, die eine weitere Berufsausübung untragbar erscheinen lasse.

VG hat keinen Zweifel an Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen

Den vom Kläger gegen das Strafurteil erhobenen Einwendungen ließen sich keine gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen, dass die hierin getroffenen Feststellungen unrichtig sein könnten. Der Kläger habe in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht die Taten vollumfänglich eingeräumt und sogar erklärt, er wisse nicht, wie er sich habe so fehlverhalten können; darüber hinaus habe er noch im Termin auf Rechtsmittel verzichtet. Soweit der Kläger darauf hinweise, es habe sich dabei um einen Deal gehandelt, so vermöge dies die Richtigkeit der Feststellungen nicht infrage zu stellen. Auch ein so genannter Deal besage nicht, dass der Kläger ein falsches Geständnis abgelegt habe. Der Deal bedeute lediglich, dass der betroffene Angeklagte im Gegenzug für ein Geständnis, das weitere Ermittlungen überflüssig mache oder den geschädigten Zeuginnen ein erneutes Auftreten vor Gericht erspare, ein milderes Urteil erhalte.

Widerruf der Approbation verhältnismäßig

Weder das fortgeschrittene Lebensalter des Klägers noch der Umstand, dass er sich nach seinem Vortrag in der letzten Zeit nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, führten zu einer anderen Beurteilung. Davon abgesehen, dass es eine Selbstverständlichkeit darstellen sollte, dass der Kläger sich nicht wieder zu Lasten seiner Patientinnen strafbar gemacht habe, sei der Widerruf der Approbation allein durch die Tatsache gerechtfertigt, dass er sich als unwürdig erwiesen habe. Der Widerruf der Approbation erweise sich auch im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit als verhältnismäßig, denn der Widerruf sei durch die überragende Bedeutung des Schutzes des Ansehens der Berufsgruppe des Klägers im Interesse eines funktionierenden Therapeut-Patienten-Verhältnisses gerechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2009
Quelle: ra-online, VG Stuttgart

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Dokument-Nr.: 8631 Dokument-Nr. 8631

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