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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2020
- 6 A 3273/19 -
Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit aufgrund Weigerung der amtsärztlichen Untersuchung
Keine anderweitige Möglichkeit zur Feststellung der Dienstunfähigkeit als mittels amtsärztlicher Untersuchung
Weigert sich ein Beamter einer rechtmäßigen Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung seiner Dienstfähigkeit nachzukommen, kann der Dienstherr ihn allein deswegen zur Ruhe setzen. Es bestehen keine anderen Möglichkeiten zur Feststellung der Dienstfähigkeit als Mittels einer amtsärztlichen Untersuchung. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund des auffälligen Kommunikationsverhaltens eines beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigten Steuerinspektors bestanden Zweifel an seiner Dienstfähigkeit. Aus diesem Grund ordnete das Land im November 2014 eine
Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung wegen Weigerung zur amtsärztlichen Untersuchung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Es führte zum Fall aus, dass das beklagte Land von der
Keine anderweitige Möglichkeit zur Feststellung der Dienstunfähigkeit als mittels amtsärztlicher Untersuchung
Für das Oberverwaltungsgericht war es zudem nicht ersichtlich, welche anderen Möglichkeiten zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten bestehen als mittels amtsärztlicher Untersuchung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 04.07.2019
[Aktenzeichen: 4 K 6702/17]
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Dokument-Nr. 28650
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