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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.06.2014
BVerwG 2 C 22.13 -

Durchführung eines betrieblichen Eingliederungs­managements ist keine Recht­mäßig­keits­voraus­setzung für eine Zur­ruhe­setzungs­verfügung

Betriebliches Eingliederungs­management und Dienst­unfähigkeits­verfahren gesetzlich nicht verbunden

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungs­managements anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), gilt auch gegenüber Beamten. Das betriebliche Eingliederungs­management ist aber keine Recht­mäßig­keits­voraus­setzung für eine Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der beamtete Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war durch gesetzliche Überleitung bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt und seit Mai 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Da der Kläger nach ärztlicher Begutachtung dauerhaft nicht mehr in der Lage war, auch nur halbschichtige Tätigkeiten auszuüben, versetzte ihn die Beklagte in den vorzeitigen Ruhestand. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

OVG: Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass es offen bleiben könne, ob die Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements auch für Beamte gelte; jedenfalls führe das Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht zur Rechtswidrigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung. Die Beklagte habe angesichts der fehlenden Restleistungsfähigkeit des Klägers auch keine weitergehenden Prüfungen anstellen müssen, ob dieser anderweitig hätte verwendet werden können. Bedenken gegen die ärztlichen Stellungnahmen bestünden nicht.

BVerwG: Urteil des OVG im Ergebnis richtig

Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt zwar gegen Bundesrecht, weil das Gericht nicht ermittelt hat, ob und welche amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten es bei der Personalserviceagentur Vivento, zu der der Kläger versetzt war, gab und welche körperlichen Anforderungen hierfür erforderlich gewesen wären. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger aber generell arbeitsunfähig und damit unabhängig von der Bestimmung des maßgeblichen Tätigkeitsfeldes nicht zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in der Lage war, erweist sich das Urteil im Ergebnis als richtig.

Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung

Aus dem Umstand, dass der Dienstherr es unterlassen hatte, dem Kläger die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements anzubieten, folgt nichts anderes. Die Verpflichtung gilt zwar auch gegenüber Beamten. Das betriebliche Eingliederungsmanagement und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind vom Gesetzgeber aber nicht miteinander verzahnt worden, so dass sich aus dem Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine unmittelbaren Auswirkungen für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung ergeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 03.06.2010
    [Aktenzeichen: 12 A 110/09]
  • Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.03.2012
    [Aktenzeichen: 2 LB 1/12]
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