wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Sonntag, 6. Oktober 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Thüringen, Urteil vom 20.12.2006
4 U 259/05 -

Einsatzfahrer der Feuerwehr trägt Mitschuld an Unfall aufgrund Vorfahrtsverletzung trotz Sonderrechte

Sonderrechte erlauben kein rücksichtloses Fahren

Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs der Feuerwehr muss trotz seiner Sonderrechte (Blaulicht und Martinshorn) die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer beachten. Fährt er daher bei Rot in eine Kreuzung ein, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht anerkennen, und kommt es zu einem Unfall, so trifft dem Einsatzfahrer eine Mitschuld. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es auf einer Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr. Während der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs unter Ausübung der Sonderrechte über Rot in die Kreuzung eingefahren ist, fuhr die Fahrerin des PKW in die Kreuzung hinein, da die Ampel grün zeigte, und überhörte dabei das Martinshorn des Feuerwehrfahrzeugs. Aufgrund des Unfalls klagte die Autofahrerin auf Zahlung von Schadenersatz. Nachdem das Landgericht Gera die Klage abwies, reduzierte sie ihren Anspruch auf 20 % und legte Berufung ein.

Einsatzfahrer der Feuerwehr haftet zu 20 % für die Unfallfolgen

Das Thüringer Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Autofahrerin. Sie habe ein Anspruch auf Erstattung von 20 % ihres Schadens zugestanden. Denn dem Einsatzfahrer der Feuerwehr sei ein entsprechendes Mitverschulden am Unfall anzulasten gewesen.

Missachtung des Vorrechts des Einsatzfahrzeuges durch Autofahrerin

Zunächst stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Autofahrerin aufgrund der Missachtung des Vorrechts des Einsatzfahrzeuges den Unfall selbst schuldhaft verursacht habe. Die Gründe dafür, dass sie das Martinshorn nicht gehört haben soll, hielt das Gericht für unbeachtlich. Denn ein Autofahrer müsse sich so verhalten, dass er ein Martinshorn jederzeit rechtzeitig hören kann.

Mitverschulden des Einsatzfahrers wegen Vorfahrtsverletzung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei dem Fahrer des Einsatzfahrzeuges ein Mitverschulden am Unfall anzulasten gewesen. Er sei bei Rot in die Kreuzung eingefahren und habe dadurch das Vorfahrtsrecht der Autofahrerin verletzt. Die Ausübung der Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO haben daran nichts geändert. Denn dadurch werde nicht das Vorfahrtsrecht umgekehrt. Ein Rotlichtverstoß werde durch die Sonderrechte nicht ohne weiteres erlaubt.

Verstoß gegen Rücksichtspflicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern

Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges müsse trotz Ausübung der Sonderrechte Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer nehmen, so das Oberlandesgericht. Er müsse die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigen. Ein aufgrund der Sonderechte bevorrechtigtes Fahrzeug dürfe also nur dann bei Rot in ein Kreuzungsbereich einfahren, wenn die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn geschaffen haben und wenn sich der Einsatzfahrer davon überzeugt hat, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen sowie sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben. Diese größtmögliche Sorgfalt habe der Einsatzfahrer im vorliegenden Fall nicht eingehalten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Gera, Urteil vom 17.02.2005
    [Aktenzeichen: 6 O 953/04]

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21571 Dokument-Nr. 21571

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21571

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH