wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.01.2017
12 U 132/16 -

Kein Auskunftsanspruch der ehemaligen Tiereigentümerin nach Notveräußerung ihrer beschlagnahmten Tiere

Auskunftsanspruch setzt Anspruch auf Herausgabe der Tiere voraus

Wurden von einer Tiereigentümerin die Tiere beschlagnahmt und daraufhin diese notveräußert, so steht ihr kein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der Tiere zu. Denn der Anspruch setzt einen Anspruch auf Herausgabe der Tiere voraus, der aber bei Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und Notveräußerung nicht besteht. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 kam es nach einer Anzeige zweier Mitarbeiterinnen eines Ordnungsamtes wegen tierschutzwidriger Tierhaltung zu einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung einer Hundehalterin. In der Wohnung wurden 23 Chihuahua und drei Zwergkaninchen vorgefunden. Die Hunde waren aufgeteilt in fast allen Zimmern der Wohnung eingesperrt. Sie standen dabei in ihrem eigenen Kot und Urin. In jedem Raum der Wohnung befand sich Hundekot und Urinpfützen auf dem Boden und den Möbeln. Alter Hundekot wurde in offenen Plastiksäcken verstaut. Zudem befanden sich in einem Tiefkühlfach fünf eingefrorene Chihuahua-Kadaver. Bei der Durchsuchung war die zuständige Staatsanwältin anwesend, die zugleich die Beschlagnahme der Tiere anordnete. Schließlich wurden die Tiere notveräußert, da die Unterbringungskosten zu hoch wurden. Der erzielte Kaufpreis wurde der Hundehalterin als Entschädigung übergeben. Die Hundehalterin klagte nunmehr auf Auskunft über den Verbleib der Hunde.

Landgericht weist Klage auf Auskunft ab

Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab. Da die Klägerin aufgrund der rechtmäßigen Beschlagnahme und Notveräußerung der Tiere keinen Anspruch auf Herausgabe der Tiere mehr habe, könne sie auch nicht Auskunft über den Verbleib der Tiere verlangen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin. Sie führte an, dass die Staatsanwältin eine Rechtsbeugung begangen habe und somit sowohl die Beschlagnahme als auch die Notveräußerung rechtswidrig seien. Die Staatsanwältin habe ihr bereits bei der Durchsuchung mitgeteilt, dass sie die Notveräußerung der Tiere plane. Dadurch sollten ihre Beschuldigtenrechte umgangen werden. Die Durchsuchung habe von vornherein das Ziel gehabt, ihre Tiere zu beschlagnahmen und notzuveräußern.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Auskunft über Verbleib der Tiere

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Verbleib der Tiere zu. Dies setze unter anderem voraus, dass eine besondere rechtliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten als früherer Besitzer der Tiere bestehe. Eine solche Beziehung könne sich vorliegend lediglich aus einem Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB ergeben. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Tiere sei.

Kein Eigentum an Tiere nach Notveräußerung

Die Klägerin habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts das Eigentum an den Tieren durch den gutgläubigen Erwerb der Tiere durch den Beklagten verloren. Zwar scheide ein gutgläubiger Eigentumserwerb gemäß § 935 BGB aus, wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen sei. Die Tiere seien der Klägerin aber nicht abhandengekommen. Vielmehr habe sie den Besitz an den Tieren durch die rechtmäßige Beschlagnahme verloren. Darin liege kein Abhandenkommen.

Keine Rechtsbeugung der Staatsanwältin

Die Klägerin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht nachweisen können, dass die Staatsanwältin eine Rechtsbeugung begangen habe. Selbst wenn sie bereits während der Durchsuchung den Vorsatz gefasst habe, die beschlagnahmten Tiere notzuveräußern, so liege keine Rechtsbeugung vor. Angesichts der zu erwartenden erheblichen Unterbringungskosten der Tiere sei eine Notveräußerung bereits zum Zeitpunkt der Beschlagnahme wahrscheinlich gewesen. Die Notveräußerung sei nicht zu beanstanden gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2019
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Lübeck, Urteil vom 19.07.2016
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 598
NJW-RR 2017, 598

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27017 Dokument-Nr. 27017

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27017

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Klaus schrieb am 13.02.2019

Kann man solche "Tierhalter" nicht einfach 3 mal am Tag mit ihrer dämlichen Kauleiste durch die vollgekoteten Zimmer schleifen? Und anschließend 6 Monate in einen Käfig einsperren, welcher nur eine unnatürliche Haltung zulässt?

Was genau spricht eigentlich gegen solche ernsthaften Strafen? Die Würde der Tiere?

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?