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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.01.2017
- 12 U 132/16 -
Kein Auskunftsanspruch der ehemaligen Tiereigentümerin nach Notveräußerung ihrer beschlagnahmten Tiere
Auskunftsanspruch setzt Anspruch auf Herausgabe der Tiere voraus
Wurden von einer Tiereigentümerin die Tiere beschlagnahmt und daraufhin diese notveräußert, so steht ihr kein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der Tiere zu. Denn der Anspruch setzt einen Anspruch auf Herausgabe der Tiere voraus, der aber bei Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und Notveräußerung nicht besteht. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 kam es nach einer Anzeige zweier Mitarbeiterinnen eines Ordnungsamtes wegen tierschutzwidriger
Landgericht weist Klage auf Auskunft ab
Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab. Da die Klägerin aufgrund der rechtmäßigen
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Auskunft über Verbleib der Tiere
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf
Kein Eigentum an Tiere nach Notveräußerung
Die Klägerin habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts das
Keine Rechtsbeugung der Staatsanwältin
Die Klägerin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht nachweisen können, dass die Staatsanwältin eine Rechtsbeugung begangen habe. Selbst wenn sie bereits während der Durchsuchung den Vorsatz gefasst habe, die beschlagnahmten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2019
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Lübeck, Urteil vom 19.07.2016
Jahrgang: 2017, Seite: 598 NJW-RR 2017, 598
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Dokument-Nr. 27017
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