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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 27.01.1994
- 8 U 2961/93 -
Wildschadenklausel einer Teilkaskoversicherung: Bei Zusammenstoß mit wenige Augenblicke zuvor getötetem Reh besteht Anspruch auf Versicherungsschutz
Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Kollision mit in Bewegung befindlichem Haarwild nicht sachgerecht
Stößt ein PKW mit einem wenige Augenblicke zuvor getötetem Reh zusammen und entsteht dadurch ein Schaden am PKW, besteht ein Anspruch auf Versicherungsschutz gegenüber der Teilkaskoversicherung. Der Versicherungsschutz ist nicht allein auf Kollisionen mit in Bewegung befindlichen Tieren beschränkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam ein Autofahrer mit seinem PKW von der Fahrbahn ab, weil er gegen ein wenige Augenblicke zuvor von einem vorausfahrendem PKW getötetem
Anspruch auf Versicherungsschutz bestand
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Ihm habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden.
Keine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Kollisionen mit in Bewegung befindlichem Haarwild
Soweit sowohl die Versicherung als auch das Landgericht annahm, dass vom Versicherungsschutz nach § 12 Abs. 1 I d AKB nur der
Abstellen auf Bewegung des Haarwilds nicht sachgerecht
Es sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts zudem nicht sachgerecht, die versicherte Tiergefahr in dem plötzlichen Auftauchen des sich aus eigener Kraft bewegenden Tieres zu sehen. Denn andernfalls wäre auch der
Zeitlicher Abstand zwischen Tot des Tiers und Zusammenstoß kann für Versicherungsschutz maßgeblich sein
Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts könne der zeitliche Abstand zwischen dem Tot des Tiers und dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Ansbach, Urteil vom 04.08.1993
[Aktenzeichen: 2 O 244/93]
Jahrgang: 1994, Seite: 537 VersR 1994, 537
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Dokument-Nr. 19016
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