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Oberlandesgericht München, Urteil vom 15.01.1986
- 10 U 4630/85 -
Haftpflicht-Versicherung: Zusammenstoß mit bereits totem Rehbock nicht von Wildschadensklausel umfasst
Wildschadenklausel schützt nur vor Zusammenstoß mit in Bewegung befindlichen Haarwild
Stößt ein Autofahrer mit einem bereits toten Rehbock zusammen, so ist dies nicht von der Wildschadensklausel umfasst. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Juni 1982 auf einer Autobahn aus ungeklärten Gründen zu einem
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht München entschied gegen den Halter des verunfallten Fahrzeugs. Diesem habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Denn ein
Keine Verwirklichung der typischen Wildgefahr
Die Klausel schütze vor der typischen Wildgefahr. Diese ende aber, wenn ein überfahrenes Tier zu einem unbeweglichen Hindernis geworden ist und dieser Zustand schon so lange angedauert hat, dass vorausgehende tierische Bewegungen keinen Einfluss mehr auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer haben konnten. Wird somit ein auf der Fahrbahn liegendes und bereits totes oder sonst regungsloses Haarwild überfahren, sei dies nicht von der Wildschadensklausel umfasst.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/DAR 1986, 293/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1986, Seite: 293 DAR 1986, 293 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1986, Seite: 863 VersR 1986, 863
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Dokument-Nr. 18826
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