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Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.04.2014
9 U 216/13 -

Auffahrunfall wegen stehendem PKW: Auffahrender aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit schaden­ersatz­pflichtig

Keine Absicherungspflicht nach § 15 StVO bei deutlicher und rechtzeitiger Sichtbarkeit eines stehenden Fahrzeugs

Fährt ein Fahrzeug auf ein deutlich und rechtzeitig zu erkennenden stehenden PKW auf, so ist der Auffahrende voll schaden­ersatz­pflichtig. Ihm ist insofern eine mangelnde Aufmerksamkeit vorzuwerfen. Ist ein stehendes Fahrzeug deutlich und rechtzeitig erkennbar, so besteht auch keine Pflicht zur Absicherung nach § 15 StVO. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2010 kam es an einer Kreuzung zu einer seitlichen Berührung zweier PKW. Die Fahrerin des einen PKW stellte daher wenige Meter hinter der Kreuzung ihr Fahrzeug ab. Ein nachfolgender LKW fuhr wenig später ungebremst sowie mit überhöhter Geschwindigkeit auf den abgestellten PKW auf und verletzte dessen Fahrerin. Ihre Krankenversicherung klagte aufgrund der erlittenen Verletzungen gegen den LKW-Fahrer auf Schadenersatz. Dieser wehrte sich gegen die Inanspruchnahme damit, dass er den PKW zwar aus einer Entfernung von 150 m gesehen habe. Er habe aber angesichts des gesetzten rechten Blinkers angenommen, dass das Fahrzeug von rechts kommend auf die Straße eingebogen war und sich noch im Beschleunigungsvorgang befand. Erst wenige Meter vor dem abgestellten Fahrzeug habe er dessen Stillstand bemerkt. Hinzu sei gekommen, dass aufgrund der durch das linke Seitenfenster scheinenden Sonne eine Blendwirkung ausging. Das Landgericht Münster hielt die Ausführungen des LKW-Fahrers für nicht überzeugend und gab daher der Schadenersatzklage in vollem Umfang statt. Dagegen richtete sich die Berufung des LKW-Fahrers.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Kollisionsunfall bestand

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Krankenversicherung der verletzten Fahrerin habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden.

Mangelnde Aufmerksamkeit des LKW-Fahrers

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der LKW-Fahrer gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Danach habe sich jeder Verkehrsteilnehmer unter anderem so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Die sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen habe der LKW-Fahrer aber nicht beachtet. Er hätte selbst wenn er von einer Bewegung des PKW ausging, in der Folgezeit den Blick nicht von der Fahrbahn abwenden dürfen. Auch die durch die Sonne ausgehende Blendwirkung hätte eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Im Ergebnis war das Gericht davon überzeugt, dass der LKW-Fahrer bei Beachtung der geforderten Sorgfalt den Stillstand des PKW hätte erkennen können.

Kein Verstoß wegen unterbliebener Absicherung des stehenden PKW

Der PKW-Fahrerin sei dagegen kein Verstoß gegen § 15 StVO anzulasten gewesen, so das Oberlandesgericht. Zwar müsse ein liegengebliebenes Fahrzeug besonders abgesichert werden, wenn es nicht rechtzeitig als stehend zu erkennen ist. Der PKW der Fahrerin sei aber zum einen nicht liegengeblieben. Vielmehr habe die Fahrerin ihr Fahrzeug gewollt abgestellt. Zum anderen wäre eine Absicherung nicht notwendig gewesen, weil nach den Ausführungen eines Sachverständigen ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer aus einer Entfernung von 200 m den Stillstand des Fahrzeugs hätte bemerken können. Darüber hinaus habe im Kreuzungsbereich eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h bestanden. Somit hätte ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer genügend Zeit gehabt auf den stehenden PKW zu reagieren.

Verkehrsverstoß wegen zu geringem Abstand zur Fahrstreifenbegrenzung unbeachtlich

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die PKW-Fahrerin zwar einen Verkehrsverstoß dahingehend begangen, weil sie ihr Fahrzeug in einem Abstand von weniger als drei Metern zu der durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung, die den Linksabbieger im Gegenverkehr abschirmt, abgestellt hatte. Es sei jedoch zu beachten gewesen, dass die Fahrstreifenbegrenzung der Sicherheit des Gegenverkehrs dient und nicht der Sicherheit des nachfolgenden Verkehrs. Der LKW-Fahrer habe sich also nicht zu seinen Gunsten auf den Verkehrsverstoß berufen können.

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der Leitsatz

Fährt ein Fahrzeug auf ein deutlich und rechtzeitig zu erkennenden stehenden PKW auf, so ist der Auffahrende voll schaden­ersatz­pflichtig. Ihm ist insofern eine mangelnde Aufmerksamkeit vorzuwerfen. Ist ein stehendes Fahrzeug deutlich und rechtzeitig erkennbar, so besteht auch keine Pflicht zur Absicherung nach § 15 StVO (rao).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil
    [Aktenzeichen: 2 O 31/13]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2014, Seite: 572
r+s 2014, 572

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Dokument-Nr.: 19283 Dokument-Nr. 19283

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