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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.03.1992
3 Ss OWi 61/92 -

Taxi: Verweigerung der Mitnahme eines Schäferhundes durch Taxifahrer aus Angst stellt keinen Verstoß gegen Beförderungspflicht dar

Angst vor Hund führt zur Beeinträchtigung der Fahrsicherheit

Die Beförderungspflicht des Taxifahrers erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Mitnahme eines Hundes. Hat der Taxifahrer jedoch Angst vor dem Hund und führt diese Angst zu einer Gefährdung der Fahrsicherheit, so kann der Taxifahrer die Mitnahme des Hundes verweigern (vgl. § 15 BOKraft). Darin liegt kein Verstoß gegen die Beförderungspflicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 1991 weigerte sich ein Taxifahrer den Hund eines Fahrgastes zu befördern. Bei dem Hund handelte es sich um einen Schäferhund. Dieser konnte zwar hinter den Vordersitzen im Fußraum untergebracht und vom Fahrgast am Halsband festgehalten werden. Dennoch weigerte sich der Taxifahrer aus Angst den Hund mitzunehmen. Ihm wurde daraufhin ein Verstoß gegen die Beförderungspflicht vorgeworfen.

Amtsgericht verneinte Beförderungspflichtverletzung

Das Amtsgericht Bielefeld verneinte eine Beförderungspflichtverletzung. Denn eine Beförderungspflicht bestehe zum einen nur gegenüber Personen, nicht ab gegenüber mitgeführten Hunden. Zum anderen habe der Taxifahrer ohnehin die Beförderung ablehnen dürfen, da seine Angst vor dem Hund zu einer Gefährdung der Fahrsicherheit geführt hätte. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.

Oberlandesgericht sah ebenfalls keinen Verstoß gegen Beförderungspflicht

Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich im Ergebnis der Entscheidung der Vorinstanz an und wies daher die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Denn es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Mitnahme des Schäferhundes die Sicherheit und Ordnung des Taxibetriebs im Sinne von § 15 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) gefährdet war. Denn dadurch, dass der Taxifahrer Angst vor dem Hund hatte, wäre er in seiner Fähigkeit das Fahrzeug sicher zu steuern beeinträchtigt gewesen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten gewesen, dass es sich um einen Schäferhund handelte. Dieser sei bereits aufgrund seines äußeren Erscheinungsbilds in der Lage einen Menschen einzuschüchtern und zu verunsichern. Hinzu sei gekommen, dass der Hund nur am Halsband gehalten wurde und über keine weiteren Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa einen Maulkorb, verfügte.

Beförderungspflicht erstreckt sich auch auf mitgeführte Hunde

Es sei aber nicht richtig, so das Oberlandesgericht, dass sich die Beförderungspflicht nur auf Personen erstreckt und nicht auf mitgeführte Hunde. Vielmehr müssen grundsätzlich auch mitgeführte Hunde befördert werden, soweit sie so untergebracht werden können, dass die Sicherheit und Ordnung des Taxibetriebs nicht gefährdet wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 25.10.1991
    [Aktenzeichen: 39 OWi 24 Js 1500/91]
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