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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2004
IV-5 Ss (OWi) 221/03 - (OWi) 6/04 I -

Taxifahrer darf Fahrgastbeförderung wegen Mitnahme eines Dobermanns verweigern

Kein Verstoß gegen Beförderungspflicht

Zwar dürfen grundsätzlich Tiere mit in ein Taxi genommen werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um einen Dobermann handelt. In einem solchen Fall darf der Taxifahrer regelmäßig die Fahrgastbeförderung verweigern. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verurteilte ein Amtsgericht im April 2003 einen Taxifahrer wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht zu einer Geldbuße von 150 EUR. Hintergrund dessen war, dass ein Fahrgast seinen Dobermann mit in das Taxi nehmen wollte. Dies lehnte der Taxifahrer aber aus Sicherheitsgründen ab. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Taxifahrer Rechtsbeschwerde ein.

Kein Vorliegen einer vorsätzlichen Verletzung der Beförderungspflicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Taxifahrers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Der Taxifahrer habe nicht gegen seine Beförderungspflicht aus § 22 des Personenbeförderungsgesetzes verstoßen. Er habe die Mitnahme des Dobermanns verweigern dürfen.

Mitnahme des Dobermanns durfte aus Platzgründen abgelehnt werden

Zwar dürfe ein Fahrgast grundsätzlich sein Tier mit in das Taxi nehmen, so das Oberlandesgericht. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn dadurch geltende Vorschriften verletzt werden. So habe der Fall hier gelegen. So sei die Unterbringung des Dobermanns im Kofferraum aus Tierschutzgründen ausgeschieden. Dies gelte im Übrigen auch für Kurzstrecken. Auch der Transport des Tieres im Fahrgastraum sei unzulässig gewesen. So sei der Hund zu groß gewesen, um ihn im Fußraum unterzubringen. Ein Transport auf den Sitzplätzen sei dagegen mit § 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr unvereinbar gewesen.

Keine Mitnahmepflicht wegen unvorhersehbarer Reaktionen des Dobermanns

Eine Mitnahme sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch deswegen ausgeschlossen gewesen, weil der Transport des Dobermanns die Sicherheit und Ordnung des Taxibetriebs hätte gefährden können. So sei es möglich gewesen, dass der Hund aufgrund äußerer Ereignisse unvorhersehbar reagiert und damit die Sicherheit sowie Konzentration des Taxifahrers beeinträchtigt hätte. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen gewesen, dass es sich bei dem Hund um einen Dobermann handelte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 19207 Dokument-Nr. 19207

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