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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26.06.1985
3 Ob OWi 58/85 -

Taxifahrer muss auch Fahrgast mit Hund (hier: Dackel) befördern

Beförderungspflicht des Taxifahrers besteht hinsichtlich Fahrgast und dessen Sachen

Ein Taxifahrer hat eine Beförderungspflicht. Neben dem Fahrgast muss ein Taxifahrer auch die Sachen des Fahrgastes befördern, wenn diese so untergebracht sind, dass dadurch nicht die Sicherheit und Ordnung des Betriebs gefährdet wird. Als Sachen gelten auch Tiere, so dass diese auch grundsätzlich mit zu befördern sind. Dies entschied das Bayerische Oberste Landesgericht.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Fahrgast mit seinem Dackel für eine Fahrt innerhalb der Stadt ein Taxi nutzen. Der Taxifahrer lehnte den Fahrwunsch des Kunden aber ab. Er habe mit Hunden schon schlechte Erfahrungen gemacht.

Amtsgericht verurteilt Taxifahrer zu Geldbuße

Der Taxifahrer wurde vom zuständigen Amtsgericht wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht zu einer Geldbuße verurteilt. Gegen diese Verurteilung legte der Taxifahrer eine Rechtsbeschwerde ein. Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über die Rechtsbeschwerde zu befinden hatte, wies diese zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts.

Taxifahrer muss auch Sachen befördern

Das Bayerische Oberste Landesgericht führte aus, dass der Taxifahrer gemäß § 22 PBerfG eine Beförderungspflicht für Personen habe. Danach sei der Taxifahrer grundsätzlich verpflichtet, jeden Antrag auf Abschluss eines Beförderungsvertrages anzunehmen (Kontrahierungszwang). Neben der Personenbeförderung müsse ein Taxifahrer auch die Sachen des Fahrgastes befördern. Diese Verpflichtung lasse sich § 15 BOKraft entnehmen. Danach müsse ein Fahrgast seine Sachen (z.B. Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterbringen und beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch diese nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden.

Tiere gelten als Sachen und sind daher ebenso zu befördern

Zu den Sachen im Rechtssinne würden auch Tiere gehören, führte das Bayerische Oberste Landesgericht weiter aus. Daher müsse ein Taxifahrer auch Tiere befördern. Allerdings gelte die Beförderungspflicht von Tieren nicht uneingeschränkt. Ein Taxifahrer dürfe die Beförderung ablehnen, wenn - wie oben dargestellt - der ordnungsgemäße Betrieb gefährdet sei. Ablehnen dürfe ein Taxifahrer die Beförderung auch, wenn er unter einer Allergie leiden würde und daher bestimmte Tiere nicht befördern könnte.

Im vorliegenden Fall gab es nach den Feststellungen des Bayerischen Obersten Landesgericht aber keinen ausreichenden Grund, nachdem der Taxifahrer die Beförderung des Fahrgastes mit Dackel habe ablehnen dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2014
Quelle: ra-online, BayObLG (zt/DAR 1986, 31/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 1986, Seite: 91
DAR 1986, 91
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1986, Seite: 77
MDR 1986, 77
 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 70, Seite: 66 VRS 70, 66

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Dokument-Nr.: 18923 Dokument-Nr. 18923

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Kommentare (1)

 
 
finna adelheit schrieb am 10.10.2014

da sehen wir mal wie bescheuert der rechtszustand für tiere bzw. haustiere ist.

das kommt wohl aus dem mangel an authenzität der deutschen rechtskonstruktionen und ihrer konstrukteure.völlig antiquiert.wie auch das

demokratieverständniss herrschender antiquitäten...um beim sachenrecht zu bleiben.

viele beanspruchen ja schon zum permanenten

inventar zu gehören...ja für evtl. schäden kommt der halter oder bestzer dann aber selber auf...das gilt auch für dererlei antiquitäten

und parteipolitische immobilitäten..

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