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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.02.2013
- 3 U 18/12 -
Neuwagenkäufer hat Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag wegen reparaturresistenten Geräuschs am Unterboden
Bekannter Autohersteller muss mangelhaften Neuwagen nach Vielzahl von Reparaturversuchen zurücknehmen
Ein Fahrzeug, in dem sich Insassen nicht sicher fühlen, ist mangelhaft und rechtfertigt Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb bei einer Filiale des beklagten Autoherstellers im Rhein-Main-Gebiet einen
Fahrzeug, in dem sich Insassen unsicher fühlen, ist mangelhaft
Wie schon das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gab nun auch das Oberlandesgericht dem Kläger in der Berufung dem Grunde nach Recht. Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1 % des Kaufpreises liegen würden, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung. Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.12.2011
[Aktenzeichen: 2/25 O 159/10]
- Käufer kann sich auch nach Nachbesserungsverlangen auf fehlende Fabrikneuheit berufen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2013
[Aktenzeichen: VIII ZR 374/11]) - "Montagsauto": Zur Erforderlichkeit einer Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung bei gehäuftem Auftreten von Mängeln bei einem Wohnmobil
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2013
[Aktenzeichen: VIII ZR 140/12])
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Dokument-Nr. 15337
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