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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2007
- 2 U 106/06 -
Übermäßige Erhitzung von Büroräumen aufgrund Sonneneinstrahlung stellt keinen Mangel dar
Sommerliche Hitze gehört zum allgemeinen Lebensrisiko
Hitzen sich die Büroräume im Sommer aufgrund der Sonneneinstrahlung übermäßig auf, so ist darin kein Mangel der Mietsache zusehen. Denn die sommerliche Hitze gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die
Mangel der Mietsache aufgrund Sommerhitze lag nicht vor
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der
Mit großer Hitzeentwicklung musste gerechnet werden
Bei Bauten mit großen Glasflächen sei auch angesichts von Jalousien oder Sonnensegeln mit einer großen Hitzeentwicklung zu rechnen, so das Oberlandesgericht weiter. Insbesondere könne nicht erwartet werden, dass die Temperatur stets 6°C unter der Außentemperatur liegt. Empfindet ein
Vermieterin war nicht verpflichtet Bürobetrieb zu ermöglichen
Des Weiteren sei aus dem Zweck des Mietverhältnisses nach Ansicht des Gerichts keinen Mangel herzuleiten gewesen. Denn die
Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung waren unbeachtlich
Nach Auffassung des Gerichts haben die Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung einen Mangel ebenso nicht begründen können (andere Ansicht: OLG Hamm, Urt. v. 18.10.1994 - 7 U 132/93). Denn Adressat der Verordnung sei nicht der
Keine Anwendung der DIN 1946-2
Das Gericht sah es als problematisch an die DIN 1946-2 auf diesen Fall anzuwenden. Zwar regele diese Norm unter anderem, dass nur eine Differenz von maximal 6°C zwischen Außen- und Innentemperatur vorliegen darf. Die Norm richte sich aber nicht an
Verurteilung auf Einhaltung bestimmter Temperaturen nicht zulässig
Das Oberlandesgericht wies ergänzend daraufhin, dass die Verpflichtung des Vermieters auf Einhaltung einer bestimmten Temperatur ohne Rücksicht auf das vom
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.04.2006
[Aktenzeichen: 2-27 O 106/04]
- Überhöhte Raumtemperatur als Mietmangel: Auch in einer Spielhölle darf es nicht zu heiß sein
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28.02.2007
[Aktenzeichen: 30 U 131/06]) - Sommerhitze: Gewerberaum-Mietvertrag kann bei Innentemperaturen von über 35 Grad Celsius gekündigt werden
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.06.1998
[Aktenzeichen: 24 U 194/96])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2007, Seite: 219 IMR 2007, 219 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2007, Seite: 330 NZM 2007, 330
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Dokument-Nr. 15927
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