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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.10.1994
- 7 U 132/93 -
Sommerhitze: Arbeitsplatztemperatur sollte 26 Grad nicht überschreiten
OLG Hamm zu Raumtemperaturgrenzen in gemieteten Gewerberäumen (Reisebüro)
Aufgrund von § 6 1 ArbStättVO i. V. mit der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6/1,3 und der DIN 1946 muss der Vermieter von Gewerberäumen gewährleisten, dass die Raumtemperatur in den Mieträumen bei Außentemperaturen von bis zu 32° C nicht höher als 26° C und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt. Dies geht aus einem Urteil des OLG Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann ein Ladenlokal gemietet und betrieb dort ein Reisebüro. Gegen den Vermieter machte er Ansprüche aufgrund einer angeblich mangelhaften Lüftungsanlage in dem Mietobjekt geltend. Infolge der Mängel der Anlage lägen die Temperaturen in seinem Ladenlokal jeweils 5-6° C über der Außentemperatur, was im Sommer zu Unzuträglichkeiten führe.
Mieter verlangt Einbau einer Luftkühlung
Der Mieter verlangte daher vor Gericht von dem Vermieter Abhilfemaßnahmen (u.a. Einbau einer Luftkühlung). Das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Hamm verlangte er von dem Vermieter, dass bei einer Außentemperatur bis 32° C die Innentemperatur 26° C nicht übersteige und bei höheren Temperaturen mindestens 6° C unter der Außentemperatur liege müssten.
OLG Hamm gibt Mieter Recht
Das OLG Hamm gab dem Mieter Recht. Der Mieter habe gemäß §§ 535, 536 BGB einen Anspruch darauf, dass ihm die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und während der Vertragsdauer in diesem Zustand erhalten werde, urteilte das Gericht
Räume müssen zum Vertragszweck nutzbar sein
Das beinhalte bei der Vermietung von Räumen für einen bestimmten Gewerbebetrieb, dass diese Räume so beschaffen sein müssen, dass das nach dem Vertragszweck vorgesehene Gewerbe - hier der Betrieb eines Reisebüros - darin in zulässiger Weise ausgeübt werden könne.
Räume müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genügen
Die dafür notwendigen Voraussetzungen müssten die Räume erfüllen, auch ohne dass es einer besonderen Vereinbarung der Parteien über eine bestimmte Ausstattung der Räume bedürfe. Dazu gehört u. a., dass die Räume - bei im übrigen vertragsgemäßer Nutzung - so beschaffen sind, dass in ihnen
§ 6 I ArbStättVO einschlägig
Einschlägig sei § 6 I ArbStättVO. Danach müssten in Arbeitsräumen während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der
Raumtemperatur in Arbeitsräumen soll nicht 26° C übersteigen
Die ASR 6/1,3 besage unter Nr. 2.4, dass die Raumtemperatur in Arbeitsräumen 26° C nicht übersteigen solle, führte das OLG aus. Davon seien nur Hitzearbeitsplätze ausgenommen. Allerdings handele es sich hierbei um eine Sollbestimmung. Dem sei nach Auffassung des Senats dadurch Rechnung zu tragen, dass der genannten Forderung nicht absolut und nicht für jede Extremsituation völlig ungeachtet des Außenklimas entsprochen werden könne. Insoweit bestehe Raum für eine ergänzende Heranziehung der DIN 1946.
Gemäß dieser DIN sei bei der Auslegung von raumlufttechnischen Anlagen mit Luftkühlung für die Errechnung der Kühllast von einer Außenlufttemperatur auszugehen, die mit maximal 32° C bei einer relativen Feuchte von 35 % in Ansatz zu bringen sei. Die zugeordnete Raumlufttemperatur solle dann 26° C betragen, d. h., dass der Temperaturunterschied zwischen Außenluft und Raumluft maximal 6 Grad betragen soll. Ein höherer Temperaturunterschied als 6 Grad sei in der Regel nicht anzustreben, um einen "Kälteschock" für Personen zu vermeiden, die den gekühlten Raum verlassen und sich nach draußen "in die Sommerglut" begeben. Diese Überlegung sei nach Auffassung des Senats auch für eine sachgerechte Auslegung der Sollbestimmung der ASR 6/1,3 maßgeblich. Ein Gutachten habe eindeutig ergeben, dass die nach vorstehenden Ausführungen zulässigen Temperaturen in dem Mietobjekt teilweise deutlich überschritten würden und dass die Ursache dafür nicht in einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter liege.
Dazu sei zunächst festzustellen, dass die Ausstattung der Räume mit Lichtquellen in ausreichender Anzahl bei einem Reisebüro ebenso zur normalen und vertragsgemäßen Nutzung gehöre wie die Anwesenheit mehrerer Personen, auch soweit diese als "Wärmequelle" in Betracht kämen. Ob die Beleuchtung hier, gemessen am normalen Standard, überdimensioniert sei, könne dahinstehen, weil nach den Darlegungen des Sachverständigen die Ursachen der festgestellten Temperaturüberschreitungen in einer unzureichenden Ansaugung der Außenluft und Beimischung von ca. 60 % Umluft, in einer ungünstigen Anordnung der Außenluftansaugung, in einer fehlenden Kühleinrichtung im Zuluftgerät und in einer unzureichenden Steuerung und Regelung der Anlage zu suchen seien, und eine Kühleinrichtung auch dann erforderlich sei, wenn die Beleuchtungslast auf ein übliches Maß von 30 bis 40 W/m2 reduziert werde. Somit liege ein Mangel des Objektes vor, stellte das OLG fest.
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Werden Räume für einen bestimmten Gewerbebetrieb - hier ein Reisebüro - vermietet, so müssen sie so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genügen.
Aufgrund von § 6 1 ArbStättVO i. V. mit der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6/1,3 und der DIN 1946 muss der Vermieter deshalb gewährleisten, dass bei im übrigen vertragsgemäßer Nutzung die Raumtemperatur in den Mieträumen bei Außentemperaturen von bis zu 32° C nicht höher als 26° C und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2010
Quelle: ra-online, OLG Hamm
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1995, Seite: 143 NJW-RR 1995, 143
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Dokument-Nr. 9938
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