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Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 24.11.2017
- 4 UF 61/17 -
Verstoß gegen Umgangsregelung durch verweigerte Herausgabe der Reisepässe der Kinder begründet Schadensersatzanspruch des Umgangsberechtigten
Notwendige Beauftragung eines Rechtsanwalts
Verweigert ein Elternteil die Herausgabe der Reisepässe der minderjährigen Kinder und liegt darin ein Verstoß gegen eine vor Gericht getroffene Umgangsregelung, kann dem umgangsberechtigten Elternteil ein Schadensersatzanspruch zustehen. Der Schaden kann etwa darin liegen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig war. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die getrennt lebenden Eltern einer zwölfjährigen und neunjährigen Tochter trafen im April 2016 vor dem Amtsgericht Bremerhaven eine
Amtsgericht weist Antrag auf Schadensersatz zurück
Das Amtsgericht Bremerhaven wies den Antrag, gerichtet auf Zahlung von
Oberlandesgericht bejaht Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten des Kindesvaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Kindesvater stehe gemäß einer entsprechenden Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu, da die Kindesmutter gegen die getroffene
Kein Zurückbehaltungsrecht wegen Flugkosten
Die Kindesmutter habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Passherausgabe nicht wegen der Kosten für den Rückflug der beiden Mädchen nach Deutschland verweigern dürfen. Ein Zurückbehaltungsrecht habe nicht bestanden, da sie nicht eigenmächtig den Rückflug habe buchen dürfen. Es sei Sache des Kindesvaters gewesen zu entscheiden, ob er den Rücktransport aus der Türkei mit dem Flugzeug oder dem Auto durchführen wollte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bremerhaven, Beschluss vom 04.04.2017
[Aktenzeichen: 152 F 23/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 36 NJW-Spezial 2018, 36
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Dokument-Nr. 25625
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