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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014
- 1 Ss 18/14 -
Geldstrafe für Hartz-IV-Empfänger: Im Rahmen der Tagessatzhöhe bei Geldstrafen sind neben dem Regelbedarf auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen
Verbleib eines Existenzminimums von 70 % des Regelbedarfs muss sichergestellt werden
Wird ein Hartz-IV-Empfänger zu einer Geldstrafe verurteilt, so ist bei der Berechnung der Tagessatzhöhe vom Regelbedarf zuzüglich der weiteren Leistungen, für Unterkunft und Heizung etwa, zu berücksichtigen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass dem Leistungsempfänger ein Existenzminimum von 70 % des Regelbedarfs verbleibt. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein ALG-II-Empfänger vom Amtsgericht Göttingen wegen Körperverletzung zu einer
Höhe des Tagessatzes nicht zu beanstanden
Das Oberlandesgericht Braunschweig beanstandete die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Göttingen, Urteil vom 16.12.2013
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 409, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann NJW-Spezial 2014, 409 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)
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Dokument-Nr. 18602
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