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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014
1 Ss 18/14 -

Geldstrafe für Hartz-IV-Empfänger: Im Rahmen der Tagessatzhöhe bei Geldstrafen sind neben dem Regelbedarf auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen

Verbleib eines Existenzminimums von 70 % des Regelbedarfs muss sichergestellt werden

Wird ein Hartz-IV-Empfänger zu einer Geldstrafe verurteilt, so ist bei der Berechnung der Tagessatzhöhe vom Regelbedarf zuzüglich der weiteren Leistungen, für Unterkunft und Heizung etwa, zu berücksichtigen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass dem Leistungsempfänger ein Existenzminimum von 70 % des Regelbedarfs verbleibt. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein ALG-II-Empfänger vom Amtsgericht Göttingen wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Das Gericht legte der Tagessatzhöhe den monatlichen Regelbedarf sowie die Leistungen für Miete und Nebenkosten zugrunde. Der Täter hielt die Tagessatzhöhe jedoch für zu hoch und legte daher ein Rechtsmittel ein. Seiner Ansicht nach dürfe die Tagessatzhöhe nicht 10 EUR übersteigen.

Höhe des Tagessatzes nicht zu beanstanden

Das Oberlandesgericht Braunschweig beanstandete die Tagessatzhöhe von 15 EUR nicht. Das Amtsgericht habe neben dem monatlichen Regelbedarf auch die weiteren Bezüge, für Unterkunft und Heizung etwa, berücksichtigen dürfen. Der Erhalt von ALG-II-Leistungen rechtfertige nicht die Herabsetzung der Tagessatzhöhe. Es sei lediglich darauf zu achten, dass dem Täter ein Existenzminimum von 70 % des Regelbedarfs verbleibt. Dies sei hier der Fall gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Göttingen, Urteil vom 16.12.2013

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 409, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann
NJW-Spezial 2014, 409 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18602 Dokument-Nr. 18602

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Kommentare (11)

 
 
Norbert W. schrieb am 06.08.2014

156 Ns 49/10

Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In der Jugendstrafsache

gegen pp.

wegen Körperverletzung

hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln als 1. kleine Jugendkammer auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 30.04.2010 in der Hauptverhandlung vom 07.10.2010, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 5,-- € ermäßigt und dem Angeklagten gestattet wird, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 50,-- € zu zahlen, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat.

RA Hötte antwortete am 06.08.2014

Da haben Sie durchaus recht, ich habe auch nur den Inhalt des Urteils wiedergegeben, ohne ihm auch zuzustimmen.

Ich bin im Schwerpunkt im Sozialrecht tätig, und darin ist auch wieder ein Großteil SGB II-Mandate.

Wie die Regelsätze zustandegekommen sind, ist schon etwas merkwürdig. Da hat die Hans-Böckler-Stiftung im September 2011 ein ausführliches Gutachten von Prof. Münder als Sonderheft der Zeitschrift "Soziale Sicherheit" veröffentlicht. Im Ergebnis gilt wohl auch hier wieder "Traue keiner Statistik, die du nicht selber gefälscht hast!"

Die Kappung von 30 % des Regelsatzes ist aber "ganz normal" bei Sanktionen, etwa für die Nichtannahme eines Arbeitsangebots. Und wenn der Betroffene unter 25 Jahre alt ist, meint ja die "in Gesetzestext gegossene Stammtischparole", dass man bereits beim ersten Regelverstoß den Regelsatz sogar KOMPLETT streichen könne.

peter-deutsch schrieb am 05.08.2014

@RA Hötte ... danke für die Aufklärung , erschliesst sich mir nur noch nicht wie man ein Minimum ( also das nötigste ! ) auf 70% runterrechnen kann ... auch wenn ich einsehe das eine Strafe stattfinden muss . Wenn das runterrechnen der SGB II Bezüge sooo einfach geht ( man kann locker auf 30% verzichten !? ) könnten manche "Geister" auf ganz neue Ideen kommen was die SGB II Berechnung anbetrifft :-(

RA Hötte schrieb am 05.08.2014

@peter-deutsch: Die Verhängung von Geldstrafe verläuft in zwei Stufen: Zuerst wird geprüft, wieviele "Tagessätze" für eine Straftat angemessen sein mögen. Z.B. bei einer Alkoholfahrt 150 Tagessätze. Dieses Strafmaß ist bei jedem Gleich, egal ob es ein Studiendirektor oder ein "Hartzer" ist.

Im 2. Schritt wrid dann geschaut, wieviel Geld der Täter monatlich zur Verfügung hat. Der STudiendirektor hat vielleicht 4.000 € zur Vefügung, der alleinstehende Hartzer vielleicht 700 €. Ein "Tagessatz" beträgt dann 133,33 € oder nur 23,33 €. Und hier greift jetzt das Urteil des OLG Braunschweig ein: Danach sollen 70 % der Regelsatzes verbleiben. Der Regelsatz beträgt derzeit monatlich 391 € (bei einem Alleinstehenden), täglich somit 13,03 €. 70 % davon sind 9,12 €. somit ist ein "Tagessatz" danach mit (23,33 - 9,12 =)ca. 14 € zu bemessen.

RA Hötte antwortete am 05.08.2014

Die Beitreibung der Geldstrafe erfolgt bei der Staatsanwaltschaft, das Gericht hat mit dem Vorgang dann nichts mehr zu tun.

Hier in Aachen jedenfalls sind Rechtspfleger, die durchaus "mit Augenmaß" mit sich handeln lassen.

Schließlich gibt es auch noch das Modell "schwitzen statt sitzen", wobei je 6 STunden gemeinnütziger Arbeit einem Tagessatz entsprechen.

dutchman schrieb am 05.08.2014

Es geht sogar noch besser:

Hartz-IV-Empfänger (400 € SGB II) zu 1000 € Geldstrafe verurteilt:

Zahlungserleichterung: 4 Raten á monatlich 250 € (AG Nordhausen)

Jeronimo schrieb am 05.08.2014

Es ist nur zu hoffen, das irgendwann die Verantwortlichen für Hartz IV Unsinn und menschlichen Leid zur Rechenschaft gezogen werden, unabhängig davon ob das das obengenannte Thema trifft.

gees schrieb am 05.08.2014

Unklar ist, warum hier die Vermieter bzw. Eigentümer von Wohnungen bestraft werden, wenn die Mittel für Unterkunft (Miete) gekürzt werden.

peter-deutsch schrieb am 04.08.2014

Wie "dumm" kann man sein ? Tagessätze herabsetzen lassen würde ja bedeuten das sich die Summe 50 x 15 Euro auf MEHR Tage verteilt was bei Nichtzahlung MEHR "Knast" bedeutet :-( allerdings wage ich zu bezweifeln das ein Hartzer mal eben so jeden Monat 15 Euro übrig hat + 70% des Regelbedarfs ein ExistenzMINIMUM ist ... warum dann die Pfändungsfreigrenze bei WEIT über dem Regelsatz für "normale" Menschen ?

Jeronimo antwortete am 05.08.2014

Ein Bankier, ein BILD-Leser und ein Asylbewerber sitzen an einem Tisch. Auf dem Tisch liegen 12 Kekse. Der Bankster nimmt sich 11 Kekse und sagt zum BILD-Leser: “Pass auf, der Asylant will Deinen Keks!”

Lesen Sie weiter brav Ihre Bild-Zeitung.

Simone schrieb am 04.08.2014

und wie sieht das bei Asylbewerbern aus die Leistungen nach AsylLG erhalten?

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