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Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.11.2013
- 318 S 130/12 -
Eigentümer der Erdgeschosswohnung haftet nicht auf Beseitigung von im Gemeinschaftsgarten befindlichen Pflanzen
Im Gemeinschaftsgarten befindliche Anpflanzungen ohne beeinträchtigende Wirkung begründen keinen Beseitigungsanspruch
Der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung kann nicht auf Beseitigung von im Gemeinschaftsgarten befindlichen Pflanzen in Anspruch genommen werden. Zudem steht einem Wohnungseigentümer kein Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen im Gemeinschaftsgarten zu, wenn von diesen keine beeinträchtigende Wirkung ausgeht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer im 1. Obergeschoss liegenden Wohnung verlangte von den Eigentümern der im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen die
Erdgeschosswohnungseigentümer hafteten nicht auf Beseitigung der Pflanzen
Das Landgericht Hamburg entschied gegen den klagenden
Kein Anspruch auf Entfernung der Kirschlorbeerhecke
Der Kläger habe darüber hinaus von der beklagten Wohnungseigentümerin nicht die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2014, 308/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 308 ZMR 2014, 308
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Dokument-Nr. 18180
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