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Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 15.04.2013
- 16 S 230/12 -
Strafanzeige gegen Vermieter rechtfertigt nicht zwingend Kündigung des Mieters
Nur vorsätzlich falsche oder leichtfertige Strafanzeigen berechtigen zur Kündigung
Erhebt ein Mieter gegenüber seinem Vermieter eine Strafanzeige, so stellt dies nicht zwangsläufig ein Kündigungsgrund dar. Denn grundsätzlich ist die Stellung einer Strafanzeige weder als mietvertragliche Treuepflichtverletzung noch als verwerflich anzusehen. Nur vorsätzlich falsche oder leichtfertig erhobene Strafanzeigen berechtigen zur Kündigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die
Amtsgericht Strausberg gab Klage statt
Das Amtsgericht Strausberg gab der Klage mit der Begründung statt, dass der
Vermieter war nicht zur Kündigung berechtigt
Das Landgericht Frankfurt (Oder) gab der
Stellung einer Strafanzeige rechtfertigt grundsätzlich keine Kündigung
Das Gericht betonte zwar, dass eine vorsätzlich falsche oder leichtfertig erhobene
Annahme eines Hausfriedensbruchs war nicht fernliegend
Ob der
Strafanzeige wegen übler Nachrede rechtfertigte ebenfalls keine Kündigung
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt (Oder), ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Aachen, Urteil vom 07.11.2012
[Aktenzeichen: 23 C 278/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 692 GE 2013, 692 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 321 IMR 2013, 321 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2013, Seite: 355 WuM 2013, 355 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 209 ZMR 2014, 209
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Dokument-Nr. 15963
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