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Landgericht Berlin, Urteil vom 30.09.1996
- 67 S 46/96 -
Geruchsbelästigung durch Katzenurin rechtfertigt fristlose Kündigung
Hausfrieden wird erheblich gestört
Dringt aus einer Mietwohnung der Geruch von Katzenurin in die darüber liegende Wohnung sowie ins Treppenhaus, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall drang aus einer Mietwohnung besonders an warmen Tagen ein beißender Geruch nach Katzenurin aus. Im Treppenhaus vor der Wohnung der
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestand
Das Landgericht Berlin gab der
Katzenhaltung kein Kündigungsgrund
Als Kündigungsgrund sei aus Sicht der Richter nicht die
Geruchsbelästigung stellte Kündigungsgrund dar
Nach Auffassung des Landgerichts sei die Kündigung jedoch gemäß § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) gerechtfertigt gewesen. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/NJW-RR 1997, 395/rb)
- Vermieter darf grundsätzlich Katzenhaltung durch eine Klausel im Mietvertrag untersagen
(Amtsgericht München, Urteil vom 26.07.2012
[Aktenzeichen: 411 C 6862/12]) - Haltung von mehr als 90 Katzen in Mietwohnung unzulässig
(Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 19.11.2012
[Aktenzeichen: 11 B 4036/12])
Jahrgang: 1997, Seite: 102 NJWE-MietR 1997, 102 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1997, Seite: 395 NJW-RR 1997, 395
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Dokument-Nr. 15373
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