Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Berlin, Urteil vom 12.04.2013
- 65 S 159/12 -
LG Berlin hält wahrnehmbare Urinstrahlgeräusche für hinnehmbar
Vermieter eines Altbaus schuldet nicht modernen Schallschutz
Sind Urinstrahlgeräusche aus der Nachbarwohnung zu vernehmen, so muss der Mieter eines nicht sanierten und modernisierten Altbaus dies hinnehmen. Der Vermieter schuldet jedenfalls keinen, gegenüber der zur Zeit der Errichtung geltenden DIN-Norm, moderneren Schallschutz. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter eines im Jahr 1955 errichteten Altbaus beschwerten sich über in Wohn- und Schlafzimmer auftretende deutlich wahrnehmbare
Vernehmbare Urinstrahlgeräusche stellen keinen Mangel dar
Das Landgericht Berlin gab der Vermieterin Recht. Die Mieter haben weder einen Anspruch auf Mängelbeseitigung noch ein Recht auf
Vermieter schuldete keinen erhöhten Schallschutz
Ohne entsprechende vertragliche Regelungen sei ein Vermieter, nach Auffassung des Landgerichts, in der Regel nicht verpflichtet, einen gegenüber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm erhöhten
Verstoß gegen moderne Grenzwerte lag nicht vor
Darüber hinaus habe nach Ansicht des Landgerichts ohnehin kein Verstoß gegen die Schallschutzwerte der neuen DIN 4109 vorgelegen. Zum einen ergebe sich aus der Norm nicht, dass Geräusche der Toilettenbenutzung aus der Nachbarwohnung nicht wahrnehmbar sein dürfen. Zum anderen haben die
Parallelkammer hatte bereits einen ähnlichen Fall zu entscheiden
Anders als das Urteil der Parallelkammer (LG Berlin, Urteil vom 20.04.2009, 67 S 335/08) zu einem im Jahre 1979 errichteten Gebäude, sah die hier erkennende Kammer für das Vorliegen eines Mangels nicht als ausreichend an, dass es die Toilettengeräusche sind, die aus der Nachbarwohnung im Wohnbereich des Mieters auftreten. Soweit die Parallelkammer ihre Entscheidung damit begründet habe, dass solche sehr penetranten und unangenehmen Geräusche gegebenenfalls im eigenen Bad hinnehmbar seien, nicht jedoch im Wohnbereich, der auch für die Einnahme von Speisen und den Besuch und Empfang von Gästen genutzt werde, sah de hier erkennende Kammer nicht das Erfordernis, nach der Art der wahrnehmbaren Geräusche zu unterscheiden. Bei der Frage des Schallschutzes komme es allein auf die Lautstärke der Geräusche an.
Angst vor Pinkelgeräusche begründete keinen Mangel
Der Umstand, dass die Mieter jederzeit mit dem Auftreten von Pinkelgeräuschen rechnen mussten, habe aus Sicht des Gerichts nicht dazu geführt, dass die Erholungsfunktion des Schlafzimmers beeinträchtigt war. Denn, wie das Landgericht ausführte, bestehe sogar bei neueren Bauten kein Anspruch auf einen solchen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 31.03.2012
[Aktenzeichen: 207 C 314/11]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 814 GE 2013, 814
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 16170
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16170
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.