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Landgericht Berlin, Urteil vom 23.01.2007
- 15 O 346/06 -
E-Mail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens stellt keine Werbemaßnahme dar
Kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht oder in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Wird eine E-Mail zur Bestätigung eines Newsletters im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens zugesandt, so liegt kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder in dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Eine solche E-Mail stellt keine Werbung dar. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall erhielt der Antragsteller per
Unterlassungsanspruch bestand nicht
Das Landgericht Berlin gab der Antragsgegnerin Recht. Somit war die
Antragsgegnerin veranlasste Versendung nicht
Nach Ansicht des Landgerichts sei nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die
Keine Haftung als mittelbarer Störer
Zwar reiche es für die Haftung als mittelbarer Störer, dass jemand willentlich und kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe, so das Landgericht weiter. Als Mitwirkung genüge dabei auch die Unterstützung oder das Ausnutzen der Handlung eines Dritten. Die Störerhaftung dürfe aber nicht über Gebühr auf solche erstreckt werden, die nicht selbst unmittelbar die Beeinträchtigung herbeigeführt haben. Es werde vielmehr die Verletzung von Prüfpflichten vorausgesetzt. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem Störer als Inanspruchgenommenen nach den konkreten Umständen eine Prüfung zuzumuten sei.
Keine Verletzung von Prüfpflichten
Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen, sei es nach Auffassung des Landgerichts der Antragsgegnerin nicht zuzumuten in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob das
Die Beeinträchtigung sei hier aus folgenden Gründen als gering anzusehen. Zum einen entspreche der Charakter der streitigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2012
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2008, Seite: 346 NJOZ 2008, 346
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Dokument-Nr. 14702
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