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Landgericht Berlin, Urteil vom 23.01.2007
15 O 346/06 -

E-Mail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens stellt keine Werbemaßnahme dar

Kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht oder in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Wird eine E-Mail zur Bestätigung eines Newsletters im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens zugesandt, so liegt kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder in dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Eine solche E-Mail stellt keine Werbung dar. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt der Antragsteller per E-Mail einen Newsletter von der Antragsgegnerin. Er behauptete, er habe die Zusendung nicht veranlasst und meinte, bei der E-Mail handele es sich um Werbung. Antragsgemäß hat das Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung erlassen und der Antragsgegnerin untersagt, an den Antragsteller Werbeschreiben per E-Mail zu übersenden. Dagegen legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein.

Unterlassungsanspruch bestand nicht

Das Landgericht Berlin gab der Antragsgegnerin Recht. Somit war die einstweilige Verfügung aufzuheben. Die Antragsgegnerin hafte nicht gemäß §§ 1004, 823 BGB auf Unterlassung, denn es liege kein rechtwidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.

Antragsgegnerin veranlasste Versendung nicht

Nach Ansicht des Landgerichts sei nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Versendung der E-Mail veranlasste. Um den Newsletter zu erhalten sei es zunächst erforderlich, das auf der Homepage der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Formular auszufüllen. Sodann werde an die angegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigungsmail geschickt. Wird die Bestätigung vorgenommen, erhalte man den Newsletter. Die Bestätigungsmail werde dabei nur dann verschickt, wenn der Betreffende seine Adresse zuvor in das Bestellformular eingegeben hat. Es spreche daher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller selbst die Absendung der E-Mail veranlasste.

Keine Haftung als mittelbarer Störer

Zwar reiche es für die Haftung als mittelbarer Störer, dass jemand willentlich und kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe, so das Landgericht weiter. Als Mitwirkung genüge dabei auch die Unterstützung oder das Ausnutzen der Handlung eines Dritten. Die Störerhaftung dürfe aber nicht über Gebühr auf solche erstreckt werden, die nicht selbst unmittelbar die Beeinträchtigung herbeigeführt haben. Es werde vielmehr die Verletzung von Prüfpflichten vorausgesetzt. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem Störer als Inanspruchgenommenen nach den konkreten Umständen eine Prüfung zuzumuten sei.

Keine Verletzung von Prüfpflichten

Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen, sei es nach Auffassung des Landgerichts der Antragsgegnerin nicht zuzumuten in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob das Double-Opt-In-Verfahren missbraucht werde. Es war insofern das Interesse des Antragstellers, durch unerwünschte E-Mails werbenden Inhalts nicht behelligt zu werden, und das Interesse der Antragsgegnerin, an einer möglichst unkomplizierten Verbreitung ihres Newsletters, zu berücksichtigen.

Die Beeinträchtigung sei hier aus folgenden Gründen als gering anzusehen. Zum einen entspreche der Charakter der streitigen E-Mail eher einer fehlgeleiteten Mail als einer Werbemaßnahme. Die Belästigung durch den Empfang versehentlich oder absichtlich fehlgeleiteter elektronischer Post gehöre jedoch zu den Nachteilen des E-Mail-Verkehrs. Sie stellen sozialadäquate Belästigungen dar. Zum anderen habe die Antragsgegnerin der Gefahr des Missbrauchs des Verfahrens zur Bestellung des Newsletters dadurch vorgebeugt, dass sie die Versendung des Newsletters davon abhängig machte, dass der Empfänger dies noch einmal bestätigte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2012
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ)
Jahrgang: 2008, Seite: 346
NJOZ 2008, 346

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Dokument-Nr.: 14702 Dokument-Nr. 14702

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