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Landgericht Aachen, Urteil vom 25.11.1987
- 7 S 294/87 -
Anspruch auf Unterlassung der Anbringung von politischen Plakaten erfordert vorherige Abmahnung
Kein Unterlassungsanspruch bei von Meinungsfreiheit gedeckten Plakaten
Ein Vermieter kann ohne vorherige Abmahnung nicht die Beseitigung von Plakaten mit politischen Äußerungen verlangen. Zudem besteht kein Unterlassungsanspruch, wenn die Plakate von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und sie nicht die Hausfassade maßgeblich prägen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aachen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Vermieter einer Wohnung gegen deren Mieter auf
Kein Anspruch auf Unterlassung ohne vorherige Abmahnung
Das Landgericht Aachen entschied gegen die Vermieter. Diesen stehe kein Anspruch auf
Von Meinungsfreiheit gedeckte Plakate müssen nicht abgenommen werden
Hinsichtlich des zweiten Plakats verneinte das Landgericht ebenfalls einen Unterlassungsanspruch. Eine Abwägung zwischen dem Recht der Mieter auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2017
Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 1988, 53/rb)
- Kein Anspruch des Vermieters auf Entfernung eines Spruchbands mit politischer Äußerung an Hausfassade
(Amtsgericht Göttingen, Urteil vom 03.07.1987
[Aktenzeichen: 20 C 241/87]) - Aufkleber mit politischen Äußerungen am äußeren Türrahmen der Wohnungseingangstür erlaubt
(Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 13.03.1984
[Aktenzeichen: 31 C 1008/83])
Jahrgang: 1988, Seite: 53 WuM 1988, 53
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Dokument-Nr. 24540
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