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Landgericht Aachen, Urteil vom 25.11.1987
7 S 294/87 -

Anspruch auf Unterlassung der Anbringung von politischen Plakaten erfordert vorherige Abmahnung

Kein Unter­lassungs­anspruch bei von Meinungsfreiheit gedeckten Plakaten

Ein Vermieter kann ohne vorherige Abmahnung nicht die Beseitigung von Plakaten mit politischen Äußerungen verlangen. Zudem besteht kein Unter­lassungs­anspruch, wenn die Plakate von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und sie nicht die Hausfassade maßgeblich prägen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aachen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Vermieter einer Wohnung gegen deren Mieter auf Unterlassung der Anbringung von Plakaten an den Fenstern. Die Mieter hatten anlässlich des Bundestagswahlkampfs im Jahr 1987 zwei Plakate an den Fenstern der Mietwohnung angebracht. Während das eine Plakat eine Abschiedsszene auf einem Bahnhof mit sich zwei küssenden Männern zeigte und in Großbuchstaben die Überschrift "Schwul" sowie in kleinerer Schrift die Parteibezeichnung "Die Grünen" enthielt, zeigte das andere 2 x DIN A 4 große Plakat die Abbildung eines Atomkraftwerks und die Aufschrift "Abschalten".

Kein Anspruch auf Unterlassung ohne vorherige Abmahnung

Das Landgericht Aachen entschied gegen die Vermieter. Diesen stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Anbringung des ersten Plakats zu, da dieser eine vorherige Abmahnung bedurft hätte. Den Mietern müsse eine letzte Gelegenheit zum vertragstreuen Verhalten gegeben werden. Angesichts dessen könne die Frage offen bleiben, ob wegen des Plakats ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vorliege. Eine Abmachung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Denn die Mieter haben mit dem Plakat weder eine Provokation der Vermieter gewollt noch dadurch deutlich gemacht, dass sie endgültig und ernsthaft es ablehnen, einen vertragswidrigen Gebrauch zu unterlassen.

Von Meinungsfreiheit gedeckte Plakate müssen nicht abgenommen werden

Hinsichtlich des zweiten Plakats verneinte das Landgericht ebenfalls einen Unterlassungsanspruch. Eine Abwägung zwischen dem Recht der Mieter auf Lebensgestaltung (Art. 2 GG) und Meinungsäußerung (Art. 5 GG) und der Eigentumsgarantie der Vermieter (Art. 14 GG) ergebe, dass das Interesse der Mieter an der Anbringung des Plakats schwerer wiege als die Belange der Vermieter. Es sei zu beachten, dass durch die Anbringung des relativ kleinen Plakats in einem der mehreren großen Fenster keine Substanzverletzung des Hauses gegeben und die Hausfassade auch nicht maßgeblich durch das Plakat geprägt sei. Es bestehe für die anderen Mieter und die Vermieter auch keine Gefahr, mit der in dem Plakat geäußerten politischen Ansicht identifiziert zu werden, da das Plakat eindeutig einer bestimmten Wohnung zugeordnet werden könne. Schließlich enthalte das Plakat keinen unzulässigen Inhalt, wende sich nicht an die Vermieter und wirke sich nicht störend auf den Hausfrieden aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2017
Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 1988, 53/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1988, Seite: 53
WuM 1988, 53

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Dokument-Nr.: 24540 Dokument-Nr. 24540

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