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Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 13.03.1984
- 31 C 1008/83 -
Aufkleber mit politischen Äußerungen am äußeren Türrahmen der Wohnungseingangstür erlaubt
Kein Anspruch auf Unterlassung bei fehlender Störung des Hausfriedens
Ein Mieter ist grundsätzlich berechtigt Aufkleber mit politischen Äußerungen am äußeren Türrahmen seiner Wohnungseingangstür zu befestigen. Solange keine Störung des Hausfriedens vorliegt, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Unterlassung. Dies hat das Amtsgericht Osnabrück entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung brachte am äußeren
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Amtsgericht Osnabrück entschied gegen die Vermieterin. Diese habe kein Anspruch auf
Beseitigungsanspruch nur bei Störung des Hausfriedens
Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass die Nutzung des Hausflurs oder des Treppenhauses anderen Einschränkungen unterliegt als die Nutzung der Mietwohnung. Diese Einschränkungen gehen aber nicht soweit, dass die Anbringung von Aufklebern von vornherein unzulässig sind. Vielmehr sei sogar das Anbringen von Anschlägen und Wandzeitungen im
Keine Störung des Hausfriedens
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe hier keine Störung des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2013
Quelle: Amtsgericht Osnabrück, ra-online (zt/WuM 1986, 306/rb)
Jahrgang: 1986, Seite: 306 WuM 1986, 306
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Dokument-Nr. 15653
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