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Amtsgericht Göttingen, Urteil vom 03.07.1987
20 C 241/87 -

Kein Anspruch des Vermieters auf Entfernung eines Spruchbands mit politischer Äußerung an Hausfassade

Mieter hat Recht auf Lebensgestaltung (Art. 2 GG) und Meinungsäußerung (Art. 5 GG)

Das Anbringen eines Spruchbands mit politischer Äußerung an der Hausfassade eines Wohnhauses kann vom Recht auf Lebensgestaltung (Art. 2 GG) und Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt sein. In einem solchen Fall hat der Vermieter keinen Anspruch auf Entfernung des Spruchbands. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1987 brachten die Mieter einer Wohnung ein ca. 400 x 70 cm großes Spruchband mit dem Text "Wir zählen nicht, wir werden gezählt" an die Außenwand des Wohnhauses an. Die Vermieterin verlangte die Beseitigung des Spruchbands. Da sich die Mieter weigerten dem nachzukommen, landete der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Beseitigung des Spruchbands

Das Amtsgericht Göttingen verneinte ein Anspruch auf Beseitigung des Spruchbands. Denn das Anbringen des Spruchbands sei vom Recht auf Lebensgestaltung (Art. 2 GG) und Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt gewesen. Es habe berücksichtigt werden müssen, dass die Äußerung sich weder gegen eine bestimmte Personengruppe noch gegen die Vermieterin selbst richtete. Zudem sei auch nicht der Hausfrieden gestört worden.

Keine Beeinträchtigung der Interessen der Vermieterin

Das Interesse der Vermieterin, das Äußere ihres Gebäudes nach eigenem Geschmack zu gestalten, sei nach Auffassung des Amtsgerichts nur unwesentlich berührt worden. Das Spruchband sei ohne Substanzeingriff angebracht worden und leicht zu entfernen gewesen. Darüber hinaus sei das Spruchband nicht so groß gewesen, dass es den Gesamteindruck der Fassade prägte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2013
Quelle: Amtsgericht Göttingen, ra-online (zt/WuM 1988, 299/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1988, Seite: 299
WuM 1988, 299

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Dokument-Nr.: 16612 Dokument-Nr. 16612

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