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Amtsgericht Göttingen, Urteil vom 03.07.1987
- 20 C 241/87 -
Kein Anspruch des Vermieters auf Entfernung eines Spruchbands mit politischer Äußerung an Hausfassade
Mieter hat Recht auf Lebensgestaltung (Art. 2 GG) und Meinungsäußerung (Art. 5 GG)
Das Anbringen eines Spruchbands mit politischer Äußerung an der Hausfassade eines Wohnhauses kann vom Recht auf Lebensgestaltung (Art. 2 GG) und Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt sein. In einem solchen Fall hat der Vermieter keinen Anspruch auf Entfernung des Spruchbands. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1987 brachten die Mieter einer Wohnung ein ca. 400 x 70 cm großes
Kein Anspruch auf Beseitigung des Spruchbands
Das Amtsgericht Göttingen verneinte ein Anspruch auf
Keine Beeinträchtigung der Interessen der Vermieterin
Das Interesse der Vermieterin, das Äußere ihres Gebäudes nach eigenem Geschmack zu gestalten, sei nach Auffassung des Amtsgerichts nur unwesentlich berührt worden. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2013
Quelle: Amtsgericht Göttingen, ra-online (zt/WuM 1988, 299/rb)
Jahrgang: 1988, Seite: 299 WuM 1988, 299
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Dokument-Nr. 16612
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