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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.06.2010
3 Sa 72/10 -

Arbeitnehmerfoto auf Webseite des Arbeitgebers: Stillschweigende Einwilligung des Arbeitnehmers bei Kenntnis der Veröffentlichung

Einwilligung erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Hat der Arbeitnehmer Kenntnis von der Veröffentlichung seiner Fotos und widerspricht er dem nicht, so liegt eine stillschweigende Einwilligung vor. Diese erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde von einem, in der Zeit vom April 2003 bis April 2004 bei einem Textilunternehmen beschäftigten, Mitarbeiter Fotos gemacht. Diese wurden einvernehmlich zu Werbezwecken angefertigt. Der Mitarbeiter verwendete die Fotos selbst für Präsentationen bei Aktionen und Sondermaßnahmen des Arbeitgebers. Zudem befanden sich die Fotos von 2004 bis März 2009 auf der Internetseite des Unternehmens. Nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen wurden die Bilder zu keinem Zeitpunkt thematisiert. Erst im Juli 2008 verlangte er von seinem ehemaligen Arbeitgeber wegen der Veröffentlichung der Fotos Schadenersatz in Höhe von 195 € pro Bild für das Jahr 2005 und in Höhe von 50 % von 195 € pro Bild für jedes Folgejahr bis 2008. Er behauptete, er habe nie sein Einverständnis zur Verwendung erteilt. Vielmehr habe er erst im Jahr 2008 Kenntnis von den Fotos erhalten. Das Arbeitsgericht Elmshorn wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Mitarbeiter seine Einwilligung zur Verwendung der Fotos erteilt habe. Diese Einwilligung sei auch nicht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses weggefallen. Dagegen richtete sich die Berufung des Mitarbeiters.

Einwilligung lag vor

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied gegen den Mitarbeiter. Das Arbeitsgericht habe zu Recht eine Einwilligung bejaht. Ergänzend führte es Folgendes aus:

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts habe dem Mitarbeiter kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Veröffentlichung der Fotos gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG zugestanden. Zwar dürfen Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden (§ 22 KUG). Eine solche habe hier aber vorgelegen.

Stillschweigende Einwilligung lag vor

Aus folgenden Gesichtspunkten habe der ehemalige Arbeitgeber nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts uneingeschränkt davon ausgehen dürfen, dass der Mitarbeiter mit der Verwendung der Fotos zu Werbezwecken auf der Homepage zumindest stillschweigend einverstanden war: die Fotos wurden im Einvernehmen des Mitarbeiters erstellt, der Mitarbeiter war mit der Verwendung zu Werbezwecken für einen Flyer einverstanden und der Mitarbeiter verwendete die Bilder selbst zu Präsentationszwecken. Damit habe für das Gericht festgestanden, dass die Einwilligung des Beschäftigten mit der Verwendung der Fotos sich auch auf die Veröffentlichung der Bilder auf der Internetseite bezogen hat.

Einwilligung erlischt nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die stillschweigende Einwilligung sei auch nicht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch erloschen, so das Gericht weiter. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Bilder zu reinen Illustrationszwecken dienen und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportieren (vgl. LAG Köln, Beschluss v. 10.07.2009 - 7 Ta 126/09). Der Arbeitnehmer müsse die Einwilligung daher ausdrücklich widerrufen. Dies sei hier jedoch nicht geschehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 11.01.2010
    [Aktenzeichen: 2 Ca 1402 d/09]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 482
MMR 2011, 482

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Dokument-Nr.: 13175 Dokument-Nr. 13175

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