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Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.01.2001
- 8 U 5875/98 -
Baugerüst, Baulärm und Bauschmutz begründen Mietminderungsanspruch
Bei umfangreichen Baumaßnahmen mit erheblichen Einschränkungen kann die Miete um bis zu 40 Prozent gemindert werden
Umfangreiche Baumaßnahmen mit erheblichen Einschränkungen für den Mieter rechtfertigen Mietminderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe. So kann die Miete um 20 Prozent aufgrund von Lärm und anderweitiger Begleiterscheinungen bei Baumaßnahmen gekürzt werden. Zusätzlich kommen weitere 10 Prozent Minderungsanspruch wegen außergewöhnlich starker Lärmbelästigung und zusätzlich 10 Prozent Minderung für das Vorhandensein eines Baugerüsts hinzu. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der
Nutzung der Mietsache war durch Sanierungsmaßnahmen stark eingeschränkt
Das Kammergericht Berlin sprach dem
Mieter wird 30 Prozent Mietminderung wegen Baulärms und Bauschmutz zugestanden
Bei bestimmten Bauvorhaben werde unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes eine feste Minderungsquote für die Dauer des Bauvorhabens zugesprochen. Diese Quote werde auch dann zugesprochen, wenn in einzelnen Zeiten keine besonders starken Lärm- und Geräuschstörungen stattfinden würden. Die lärm- und schmutzbedingte Beeinträchtigung des Mietgebrauchs berücksichtige das Gericht im vorliegenden Fall mit einer Minderung um 20 Prozent der Bruttokaltmiete. Eine weitere Minderungsquote um 10 Prozent gestand das Gericht dem
Baugerüst am Haus rechtfertigt weitere 10 Prozent Mietminderung
Auch der Umstand, dass das Haus von einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2012
Quelle: ra-online, Kammergericht Berlin (vt/st)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2001, Seite: 620 GE 2001, 620 | Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM)
Jahrgang: 2001, Seite: 262 MM 2001, 262
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Dokument-Nr. 13248
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