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Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 20.11.2013
22 U 72/13 -

Auffahrunfall im Straßenverkehr: Allgemeine Lebenserfahrung und Anscheinsbeweis sprechen für Verschulden des Auffahrenden

Vorliegen eines untypischen Unfallhergangs muss von Auffahrenden bewiesen werden

Kommt es im Straßenverkehr zu einem Auffahrunfall, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung und damit ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet hat. Dieser Anscheinsbeweis kann nur dadurch erschüttert werden, dass der Auffahrende das Vorliegen eines untypischen Unfallhergangs darlegt. Dies hat das Kammergericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Autofahrerin auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld nachdem sie auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren war. Die Autofahrerin behauptete, die vorausfahrende PKW-Fahrerin hätte plötzlich grundlos stark abgebremst. Ein Verschulden an dem Auffahrunfall treffe sie daher nicht. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Das Kammergericht entschied, dass der klägerischen Autofahrerin kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zustand. Denn diese habe den Unfall allein verschuldet.

Anscheinsbeweis sprach für Verschulden der Auffahrenden

Im Zusammenhang mit einem typischen Auffahrunfall spreche die allgemeine Lebenserfahrung und damit ein Anscheinsbeweis dafür, so das Kammergericht weiter, dass der Auffahrende entweder mit zu geringem Abstand (§ 4 Abs. 1 StVO), zu schnell (§ 3 Abs. 1 StVO) oder unaufmerksam (§ 1 StVO) fuhr. Zwar könne dieser Anscheinsbeweis erschüttert werden. Dazu hätte die Klägerin aber einen untypischen Unfallhergang darlegen müssen. Dem sei sie nicht nachgekommen.

Starkes Abbremsen der Vorausfahrenden war unbeachtlich

Soweit die Vorausfahrende tatsächlich stark abbremste, so sei dies nach Ansicht des Kammergerichts unbeachtlich gewesen. Der Anscheinsbeweis wäre dadurch nicht erschüttert worden. Denn ein Autofahrer müsse auch ein plötzliches scharfes Abbremsen des Vorausfahrenden einplanen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl)
Jahrgang: 2014, Seite: 73
BerlinerAnwBl 2014, 73
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 339
MDR 2014, 339
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 809
NJW-RR 2014, 809
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 299, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
NJW-Spezial 2014, 299 (Rainer Heß und Michael Burmann)
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 458
NZV 2014, 458

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Dokument-Nr.: 17939 Dokument-Nr. 17939

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