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Kammergericht Berlin, Urteil vom 15.06.2012
11 U 18/11 -

Überhöhter Kaufpreis: Wohnungskaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig

Differenz zwischen verlangtem Kaufpreis und Wohnungswert bei über 47.000,- Euro

Wenn nach einem Verkauf einer Eigentumswohnung festgestellt wird, dass der Kaufpreis sittenwidrig überhöht ist, hat dies zur Folge, dass der Kaufvertrag nichtig ist und der Kaufpreis zurückgezahlt werden muss. Das Kammergericht bestätigt in seinem Berufungsurteil im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts Berlin.

Im vorliegenden Fall hatte sich die Käuferin einer Eigentumswohnung in Berlin-Friedrichshain auch in zweiter Instanz mit ihrem Klagebegehren durchgesetzt, den Kaufvertrag aus dem Jahre 2006 wegen sittenwidrig überhöhten Kaufpreises rückabzuwickeln.

Wohnungswert bei lediglich 29.000,- Euro statt der verlangten 76.200,- Euro

Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Wohnung. Einem Kaufpreis in Höhe von 76.200,- Euro habe ein sachverständig festgestellter Wohnungswert in Höhe von lediglich 29.000,- Euro für die knapp 33 m² große Wohnung gegenübergestanden. Zu Recht habe das Landgericht daraus auf eine "verwerfliche Gesinnung" der Verkäuferin geschlossen. Diese könne sich nicht mit einem Bericht über die Einschätzung des Verkehrswertes rechtfertigen, den sie seinerzeit eingeholt habe und der zu einem durchschnittlichen Marktwert in Höhe von 1.790,00 Euro/m² gelangt sei. Dieser Bericht beruhe erkennbar auf der Annahme, dass vor dem Verkauf noch umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt würden; er bilde offensichtlich nicht den Verkehrswert Ende 2006 ab.

Klägerin muss auf Kaufpreisrückzahlung allerdings Mieteinnahmen anrechnen lassen

Nach dem Urteil muss sich die Klägerin allerdings auf ihren zurückverlangten Kaufpreis Mieteinnahmen aus der Wohnung in Höhe von 11.063,25 EUR ebenso anrechnen lassen wie Nutzungsvorteile, die sie dadurch erlangt hat, dass sie die Wohnung zeitweilig selbst genutzt hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2012
Quelle: Kammergericht, ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 15.04.2011
    [Aktenzeichen: 20 O 30/10]
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Dokument-Nr.: 13697 Dokument-Nr. 13697

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