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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23.08.2001
- 2 Z BR 96/01 -
Wohnungseigentumsrecht: Beschränkung des Musizierens auf Zimmerlautstärke durch Hausordnung kommt Verbot gleich
Regelung in der Hausordnung jedoch nicht gleich unwirksam
Beschränkt die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage das Musizieren auf Zimmerlautstärke, so kommt dies einem Verbot gleich. Die Regelung ist jedoch nicht gleich unwirksam. Besteht die Hausordnung nämlich bereits bei Erwerb des Wohneigentums, so bleibt sie wirksam. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall regelte die
Nachbarin durfte nur in Zimmerlautstärke Klavier spielen
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümerin. Diese habe einen Anspruch darauf gehabt, dass nur in
Regelung zur Begrenzung auf Zimmerlautstärke war wirksam
Dies gelte jedoch dann nicht, so die Richter weiter, wenn die Beschränkung durch die
Nachbarin hatte Anspruch auf Änderung der Hausordnung
Beruht das Verbot oder die Einschränkung des Musizierens nicht auf eine Vereinbarung, könne der in einer Eigentümergemeinschaft eintretender
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2013
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NJW 2001, 3635/rb)
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Jahrgang: 2001, Seite: 3635 NJW 2001, 3635
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Dokument-Nr. 16062
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