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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.11.1980
- 15 W 122/80 -
Wohnungseigentümergemeinschaft kann völliges Musizierverbot nicht mehrheitlich beschließen
Annahme eines absoluten Verbots bei zeitlicher Beschränkung des Musizierens auf werktags und auf 1 ¼ Stunden täglich
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch einen Mehrheitsbeschluss kein vollständiges Musizierverbot beschließen. Ein solcher Beschluss ist sittenwidrig und damit unwirksam. Wird das Musizieren auf 1 ¼ Stunden an Werktagen beschränkt, so ist darin ein generelles Musizierverbot zu sehen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hat eine
Wohnungseigentümerbeschluss verstieß gegen Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümerin. Der Beschluss der
Musizieren gehört zur Lebensführung
Ein Musizierverbot sprenge nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Grenzen der gebotenen gegenseitigen Rücksichtsnahme aller Hausbewohner. Es könne nicht mehr als angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Interessen - Musikausübung einerseits, ungestörte Ruhe andererseits - angesehen werden. Die Wohnung diene einem ungestörten Leben mit der Familie und der Ausübung von privaten Interessen, wie dem
Lautstärkebegrenzung begründete vollständiges Musizierverbot
Zwar habe der Beschluss der
Annahme eines absoluten Musizierverbots aufgrund zeitlicher Beschränkung des Klavierspielens
Zum anderen habe aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Klavierspielens nach Ansicht des Gerichts ein absolutes Musizierverbot vorgelegen. Dies habe zunächst im Hinblick darauf gegolten, dass das Musizieren an Sonn- und Feiertagen vollständig untersagt wurde. Ein allgemeines Musizierverbot dürfe aber nicht für bestimmte Tage ausgesprochen werden. Es sei nämlich zu beachten gewesen, dass gerade an Tagen wie Weihnachten, Silvester oder Karneval vielfältig ein besonderes Bedürfnis zum Musizieren besteht. An diesen Tagen entspreche die Ausübung von Hausmusik den allgemeinen Sitten und Gewohnheiten.
Beschränkung auf eine gewisse Dauer grundsätzlich zulässig
Die Richter betonten zwar, dass eine Beschränkung des Musizierens auf eine bestimmte tägliche Dauer grundsätzlich zulässig sei. Zudem müsse üblicherweise in der Zeit der Nachtruhe und der Mittagsruhe das Musizieren unterbleiben. Es dürfe aber nur ein Rahmen und keine starren Fristen festgelegt werden. Die hier vorliegende zeitliche Begrenzung habe jedenfalls dazu geführt, dass es der berufstätigen Wohnungseigentümerin nicht möglich war, werktags zu musizieren. Sie habe allenfalls am Samstag und dann auch nur von 10.15 bis 11.30 Uhr Klavier spielen dürfen. Angesichts der zu erledigenden häuslichen Arbeiten und Einkäufe, sei dies hingegen praktisch wertlos gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW 1981, 465/rb)
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Jahrgang: 1981, Seite: 465 NJW 1981, 465
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Dokument-Nr. 16065
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