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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.09.2020
9 BV 17.2417 -

Kleiner Bordellbetrieb ohne Wohnnutzung in faktischem Industriegebiet zulässig

Kein Widerspruch zur typischen Funktion eines Industriegebiets

Ein kleiner Bordellbetrieb ohne Wohnnutzung ist in einem faktischen Industriegebiet zulässig. Ein solcher Betrieb widerspricht nicht der typischen Funktion eines Industriegebiets. Dies hat der Bayerische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2016 wurde in Bayern die Umnutzung einer Werkstatt mit Büro zu einem kleinen Bordellbetrieb ohne Wohnnutzung genehmigt. Das entsprechende Grundstück lag in einem faktischen Industriegebiet. Einen Bebauungsplan gab es nicht. Die Eigentümerin mehrerer in der Umgebung des geplanten Bordells gelegenen Grundstücke war mit dem Vorhaben nicht einverstanden und erhob daher Klage gegen die Nutzungsänderung. Die Klägerin betrieb auf den Grundstücken eine Gießerei für Nichteisenmetalle.

Verwaltungsgericht gab Klage statt

Das Verwaltungsgericht Ansbach gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach sei der Bordellbetrieb in dem faktischen Industriegebiet unzulässig. Industriegebiete sollen für erheblich störende Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind, offengehalten werden. Das geplante Bordell sei als nicht erheblich störend einzustufen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Baubehörde.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bejaht Zulässigkeit des Bordellbetriebs

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied zu Gunsten der Baubehörde. Der Bordellbetrieb sei bauplanungsrechtlich zulässig. Ein Bordell sei in einem Industriegebiet nicht bereits deswegen unzulässig, weil es sich um keinen erheblich störenden Gewerbebetrieb handelt, der deswegen in einem Gewerbegebiet untergebracht werden müsse.

Kein Widerspruch zur typischen Funktion eines Industriegebiets

Ein Bordell ohne Wohnnutzung widerspreche nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht der typischen Funktion eines Industriegebiets. Das Gericht gab zu bedenken, dass Bordelle ihrerseits störende Auswirkungen und erhebliche milieubedingte Begleiterscheinungen haben, die typisierend betrachtet, der allgemeinen Zwecksetzung eines Industriegebiets nicht widersprechen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 25.10.2017
    [Aktenzeichen: AN 9 K 16.2219]
Urteile zu den Schlagwörtern: Bordell | Prostitution | Industriegebiet | Wohnnutzung | zulässige | zulässiger | Zulässigkeit

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Dokument-Nr.: 29336 Dokument-Nr. 29336

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