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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.11.2016
- BVerwG 2 C 17.16 -
Toilettenbesuch eines Beamten im Dienstgebäude steht unter Dienstunfallschutz
Während der Dienstzeit verwirklichte Risiken sind Dienstherrn zuzurechnen
Ein Beamter ist auch dann vom Dienstunfallschutz erfasst, wenn er während seiner Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette aufsucht. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist
Beamte stehen bei Unfällen innerhalb des Dienstgebäudes unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge
Das Bundesverwaltungsrecht hat die Sprungrevision des Landes zurückgewiesen. Dabei hat es die seit mehr als 50 Jahre bestehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz bestätigt. Ihr Ziel ist es insbesondere, die private Sphäre des Beamten vom dienstlichen Bereich, in dem Dienstunfallschutz zu gewähren ist, an Hand praktikabler Kriterien abzugrenzen. Danach steht der
Entscheidend ist Regelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin
Für die Entscheidung des Falles ist allein die Regelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin, die § 31 Abs. 1 BeamtVG entspricht, maßgeblich. Auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte, die zum anderslautenden Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung ergangen ist und die die Nutzung der
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin hat folgenden Wortlaut:
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23449
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