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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.05.2016
VG 26 K 54.14 -

Dienstunfall kann sich auch auf der Toilette ereignen

Sozialgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf das Beamtenrecht übertragbar

Wenn sich ein Unfall eines Beamten in den Toilettenräumen des Dienstgebäudes ereignet, dann kann dies auch als Dienstunfall bewertet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin nunmehr entschieden.

Im vorliegenden Fall stieß die Klägerin, eine Stadtamtfrau im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, während der Dienstzeit gegen den Fensterflügel eines weit geöffneten Fensters im Toilettenraum des Dienstgebäudes.

Dienstherr lehnt Anerkennungsantrag ab

Die Klägerin erlitt eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung, so dass sie ärztlich versorgt werden musste. Den Antrag auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall lehnte der Dienstherr unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung bayrischer Verwaltungsgerichte mit der Begründung ab, beim Aufenthalt in einer Toilettenanlage handele es sich um eine rein private Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehe. Das Risiko sei daher allein dem privaten Bereich zuzuordnen.

VG: Toiletten gehören zum beherrschbaren räumlichen Risikobereich des Dienstherrn

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Gericht verpflichtete das Land, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen. Ein solcher Unfall setze einen Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes voraus. Dies sei hier der Fall. Der erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst sei im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall - wie auch hier - während der Dienstzeit am Dienstort ereignet habe. Zwar stelle das Aufsuchen der Toilette selbst erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit dar, sondern falle in die private Sphäre des Beamten. Gleichwohl gehörten Toiletten zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich. Soweit sozialgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung den Aufenthalt im Toilettenraum - anders als den Weg zur Toilette selbst - als sog. "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" vom Versicherungsschutz ausnehme, sei dies auf das Beamtenrecht nicht übertragbar.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

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Kommentare (4)

 
 
Dennis Langer schrieb am 23.05.2021

"Toiletten gehören zum beherrschbaren, räumlichen Risikobereich des Dienstherrn"

Dem ist wohl wirklich nichts mehr hinzuzufügen. D.h. aber auch im Umkehrschluss, dass Arbeiter oder Angestellte deren Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagen könnten, wenn die Gesetzliche Unfallversicherung nicht für Unfälle dort aufkommen soll, denn "Toiletten in Unternehmen gehören zum beherrschbaren, räumlichen Risikobereich eben des Selbigen".

Winnie schrieb am 30.05.2016

Es gibt Menschen und es gibt BeamtInnen - hier wird wieder die Zwei-Klassen-Gesellschaft gestärkt!

Hermann schrieb am 27.05.2016

Wenn Beamte auf Toilette gehn muß das was besonderes sein. Das Risiko muß um ein vielfaches höher sein als bei Arbeitern oder Angestellten. Mit was wollen Beamte noch alles den Staat ausbeuten?

Peter Kroll schrieb am 26.05.2016

Ich bezweifle die Ernsthaftigkeit des Versuches der Verrichtung der Notdurft. Man könnte doch auch die Räume luftdicht versiegeln, um künftig Verletzungen durch offenstehende Fensterflügel zu vermeiden.

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