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Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 03.11.2020
RO 12 K 19.2080 -

Schadens­ersatz­anspruch gegen Dienstherren wegen Verkehrsunfall mit privaten Pkw auf Autobahnraststätte nach Aufsuchen einer Toilette

Aufsuchen der Toilette gehört zu unfallgeschützten Tätigkeiten eines Beamten

Erleidet ein Beamter während einer Dienstreise auf einer Autobahnraststätte nach dem Aufsuchen einer Toilette einen Verkehrsunfall mit seinem privaten Pkw, so steht ihm gegenüber seinem Dienstherren ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn das Aufsuchen der Toilette während einer Dienstreise an einem nahegelegenen Ort gehört zu den Unfall geschützten Tätigkeiten eines Beamten, wenn der Beamte nicht unnötigerweise eine gefährliche Örtlichkeit aufsucht. Dies hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 nahm ein bayerischer Landwirtschaftsamtmann an einer Feldvorführung teil und durfte dazu seinen privaten Pkw benutzen. Nach dem der Termin am Nachmittag beendet war, kehrte der Beamte mit seinem Pkw über eine Autobahn nach Hause zurück. Auf der Heimreise suchte der Beamte an einer Autobahnraststätte eine Toilette auf. Als er wieder auf die Autobahn auffahren wollte, geschah ein Verkehrsunfall. Aufgrund des dadurch entstandene Sachschadens an seinem Pkw, beantragte er von seinem Dienstherren Sachschadensersatz. Dies lehnte der Dienstherr aber mit dem Hinweis, dass das Aufsuchen der Toilette nicht zu den unfallgeschützten Tätigkeiten des Beamten gehört habe, ab. Der Beamte sah dies anders und erhob Klage.

Aufsuchen der Toilette vom Unfallschutz der Beamten umfasst

Das Verwaltungsgericht Regensburg entschied zu Gunsten des Beamten. Der Verkehrsunfall sei in Ausübung bzw. infolge des Dienstes eingetreten. Das Aufsuchen einer Toilette während einer Dienstreise an einem nahegelegenen Ort und wenn der Beamte nicht unnötigerweise eine gefährliche Örtlichkeit aufsucht, gehöre jedenfalls im zu Grunde liegenden Fall einer unvorhergesehenen Pause zur Verrichtung der Notdurft zu einer unfallgeschützten Tätigkeit des Beamten. Für dieses Ergebnis spreche auch der Umstand, dass auch das Aufsuchen einer Toilette im Dienstgebäude zu den unfallgeschützten Tätigkeiten gehöre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 29494 Dokument-Nr. 29494

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 24.11.2020

Der BEAMTE bekommt die Kosten für den Schaden durch den Wegeunfall erstattet, der ANGESTELLTE in der freien Wirtschaft hingegen NICHT, nicht mal über eine entsprechende Erstattung der Lohn-, bzw. EINKOMMENSSTEUER!

DAS ist UNGERECHT!

8-#

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