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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.04.2019
1 BvR 2314/19 -

BVerfG: Ohne Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs gegen Löschung von Beiträgen und Sperrung von Profilen ist Ver­fassungs­beschwerde gegen Netz­werk­durch­setzungs­gesetz unzulässig

Nutzer von Facebook scheitern mit Ver­fassungs­beschwerde

Eine Ver­fassungs­beschwerde von Facebook-Nutzern gegen das Netz­werk­durch­setzungs­gesetz ist unzulässig, solange nicht der fachgerichtliche Rechtsweg gegen Löschungen von Beiträgen oder Sperrungen von Profilen ausgeschöpft wird. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall waren mehrere Facebook-Nutzer von Löschungen ihrer Beiträge und Sperrungen ihrer Profile betroffen. Sie führten dies auf das Netzwerkdurchsetzungsgesetz von September 2017 zurück und erhoben daher gegen das Gesetz Verfassungsbeschwerde. Die Facebook-Nutzer sahen sich in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) verletzt.

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Verfassungsbeschwerde gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz für unzulässig. Es fehle an einer unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer. Sie haben insoweit gegen die aufgrund des Gesetzes ergehenden Maßnahmen vorzugehen und im Hinblick darauf zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg auszuschöpfen. Dabei könne inzident die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes geprüft werden. Auch die Frage, wieweit die Löschungen und Sperrungen auf das Gesetz zurückzuführen seien, sei dabei zunächst im fachgerichtlichen Verfahren zu klären.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2019
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 28036 Dokument-Nr. 28036

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